Gemeindeordnung
| 4. Teil - Aufsicht (§§ 118 - 129) |
Literatur im Internet zu § 119 GemO
Querverweise
Auf § 119 GemO verweisen folgende Vorschriften:
- GemO
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Allgemeine Übergangsbestimmungen
- § 140 (Fortgeltung von Bestimmungen über die Aufsicht)
- Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
- Vorverfahren
- § 8 (Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten einer Gemeinde und eines Zweck- oder Schulverbands)
Rechtsberatung
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