Gemeindeordnung

   4. Teil - Aufsicht (§§ 118 - 129)   
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Rechtsaufsichtbehörden

Rechtsaufsichtsbehörde ist das Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde, für Stadtkreise und Große Kreisstädte das Regierungspräsidium. Obere Rechtsaufsichtsbehörde ist für alle Gemeinden das Regierungspräsidium. Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium.

Literatur im Internet zu § 119 GemO

Querverweise

Auf § 119 GemO verweisen folgende Vorschriften:
    GemO
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
        Allgemeine Übergangsbestimmungen
          § 140 (Fortgeltung von Bestimmungen über die Aufsicht)
Redaktionelle Querverweise zu § 119 GemO:

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