Gemeindeordnung

   4. Teil - Aufsicht (§§ 118 - 129)   

§ 120
Informationsrecht

Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann sich die Rechtsaufsichtsbehörde über einzelne Angelegenheiten der Gemeinde in geeigneter Weise unterrichten.

Rechtsprechung zu § 120 GemO

5 Entscheidungen zu § 120 GemO in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 120 GemO

Querverweise

Auf § 120 GemO verweisen folgende Vorschriften:
    GemO
      Aufsicht
        § 123 (Ersatzvornahme)
        § 124 (Bestellung eines Beauftragten)
        § 129 (Fachaufsichtsbehörden, Befugnisse der Fachaufsicht)
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