Gemeindeordnung

   4. Teil - Aufsicht (§§ 118 - 129)   
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Textdarstellung

  

§ 122
Anordnungsrecht

Erfüllt die Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten nicht, kann die Rechtsaufsichtsbehörde anordnen, daß die Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist die notwendigen Maßnahmen durchführt.

Rechtsprechung zu § 122 GemO

19 Entscheidungen zu § 122 GemO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 122 GemO verweisen folgende Vorschriften:

    Gemeindeordnung (GemO) 
      Gemeindewirtschaft
        Unternehmen und Beteiligungen
          § 102d (Sonstige Vorschriften für selbstständige Kommunalanstalten)
     
      Aufsicht
        § 123 (Ersatzvornahme)
        § 124 (Bestellung eines Beauftragten)
        § 129 (Fachaufsichtsbehörden, Befugnisse der Fachaufsicht)
Was ist das?

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