Gemeindeordnung
| 4. Teil - Aufsicht (§§ 118 - 129) |
Literatur im Internet zu § 122 GemO
Querverweise
Auf § 122 GemO verweisen folgende Vorschriften:
- Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
- Stiftungen des öffentlichen Rechts
- § 20 (Rechtsaufsicht)
- Sparkassengesetz (SpG)
- Aufsicht
- § 48 (Wesen und Inhalt der Aufsicht)
Rechtsberatung
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