Gemeindeordnung

   4. Teil - Aufsicht (§§ 118 - 129)   

§ 122
Anordnungsrecht

Erfüllt die Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten nicht, kann die Rechtsaufsichtsbehörde anordnen, daß die Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist die notwendigen Maßnahmen durchführt.

Rechtsprechung zu § 122 GemO

15 Entscheidungen zu § 122 GemO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 122 GemO

Querverweise

Auf § 122 GemO verweisen folgende Vorschriften:
    GemO
      Aufsicht
        § 123 (Ersatzvornahme)
        § 124 (Bestellung eines Beauftragten)
        § 129 (Fachaufsichtsbehörden, Befugnisse der Fachaufsicht)
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