Gemeindeordnung
| 4. Teil - Aufsicht (§§ 118 - 129) |
Literatur im Internet zu § 123 GemO
Querverweise
Auf § 123 GemO verweisen folgende Vorschriften:
- Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
- Stiftungen des öffentlichen Rechts
- § 20 (Rechtsaufsicht)
- Sparkassengesetz (SpG)
- Aufsicht
- § 48 (Wesen und Inhalt der Aufsicht)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
- Zulässigkeit von Vorhaben
- § 36 II 3 (Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde)
Rechtsberatung
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