Gemeindeordnung

   4. Teil - Aufsicht (§§ 118 - 129)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 123
Ersatzvornahme

Kommt die Gemeinde einer Anordnung der Rechtsaufsichtsbehörde nach §§ 120 bis 122 nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, kann die Rechtsaufsichtsbehörde die Anordnung an Stelle und auf Kosten der Gemeinde selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen.

Literatur im Internet zu § 123 GemO

Querverweise

Auf § 123 GemO verweisen folgende Vorschriften:
    GemO
      Aufsicht
        § 124 (Bestellung eines Beauftragten)
        § 129 (Fachaufsichtsbehörden, Befugnisse der Fachaufsicht)
Redaktionelle Querverweise zu § 123 GemO:
    Baugesetzbuch (BauGB)
      Allgemeines Städtebaurecht
        Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
          Zulässigkeit von Vorhaben
            § 36 II 3 (Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde)

Rechtsberatung

  • Sofortige Rechtsauskunft zu § 123 GemO bei frag-einen-anwalt.de
    Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht