Gemeindeordnung

   4. Teil - Aufsicht (§§ 118 - 129)   
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Bestellung eines Beauftragten

Wenn die Verwaltung der Gemeinde in erheblichem Umfange nicht den Erfordernissen einer gesetzmäßigen Verwaltung entspricht und die Befugnisse der Rechtsaufsichtsbehörde nach §§ 120 bis 123 nicht ausreichen, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Gemeinde zu sichern, kann die Rechtsaufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne Aufgaben der Gemeinde auf deren Kosten wahrnimmt.

Literatur im Internet zu § 124 GemO

Querverweise

Auf § 124 GemO verweisen folgende Vorschriften:
    GemO
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Gemeinderat
          § 37 (Beschlußfassung)
     
      Aufsicht
        § 129 (Fachaufsichtsbehörden, Befugnisse der Fachaufsicht)

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