Gemeindeordnung
| 4. Teil - Aufsicht (§§ 118 - 129) |
Wenn die Verwaltung der Gemeinde in erheblichem Umfange nicht den Erfordernissen einer gesetzmäßigen Verwaltung entspricht und die Befugnisse der Rechtsaufsichtsbehörde nach §§ 120 bis 123 nicht ausreichen, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Gemeinde zu sichern, kann die Rechtsaufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne Aufgaben der Gemeinde auf deren Kosten wahrnimmt.
Literatur im Internet zu § 124 GemO
Querverweise
Auf § 124 GemO verweisen folgende Vorschriften:
- GemO
- Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
- Gemeinderat
- § 37 (Beschlußfassung)
- Aufsicht
- § 129 (Fachaufsichtsbehörden, Befugnisse der Fachaufsicht)
- Sparkassengesetz (SpG)
- Aufsicht
- § 48 (Wesen und Inhalt der Aufsicht)
Rechtsberatung
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