Gemeindeordnung

   4. Teil - Aufsicht (§§ 118 - 129)   
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Rechtsschutz in Angelegenheiten der Rechtsaufsicht

Gegen Verfügungen auf dem Gebiet der Rechtsaufsicht kann die Gemeinde nach Maßgabe des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben.

Literatur im Internet zu § 125 GemO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 125 GemO:
    Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
      Gerichtsverfassung
        Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
     
      Verfahren
        Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
          §§ 68 ff

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