Gemeindeordnung
| 4. Teil - Aufsicht (§§ 118 - 129) |
(1) Ansprüche der Gemeinde gegen Gemeinderäte und gegen den Bürgermeister werden von der Rechtsaufsichtsbehörde geltend gemacht. Die Kosten der Rechtsverfolgung trägt die Gemeinde.
(2) Beschlüsse über Verträge der Gemeinde mit einem Gemeinderat oder dem Bürgermeister sind der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Dies gilt nicht für Beschlüsse über Verträge, die nach feststehendem Tarif abgeschlossen werden oder die für die Gemeinde nicht von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind.
Rechtsprechung zu § 126 GemO
9 Entscheidungen zu § 126 GemO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 16.12.2002 - 1 S 2189/02
Rechtsaufsicht nicht für Kostenerstattungsanspruch zuständig
- VGH Baden-Württemberg, 24.02.2011 - DL 13 S 2817/09
(Untersuchungsführerbestellung bei Disziplinarverfahren gegen Bürgermeister; ...
- VG Karlsruhe, 16.06.2008 - 6 K 3670/07
Entschädigung eines Ortsvorstehers
- VGH Baden-Württemberg, 28.06.1988 - Z 10 S 785/88
Anspruch der Gemeinde gegen Gemeinderat
- BGH, 20.12.2007 - 1 StR 558/07
Betrug (Dreiecksbetrug: Wissenszurechnung; Umgehung der Ablieferungsverpflichtung ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 06.07.2006 - 1 L 379/05
Zur Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegenüber Bürgermeistern durch die ...
- VG Karlsruhe, 25.01.2012 - 4 K 2622/10
Beteiligung des Ortschaftsrates
- VGH Baden-Württemberg, 26.10.2010 - 4 S 471/10
Ablieferung von aus Nebentätigkeiten erlangten Vergütungen
- VGH Baden-Württemberg, 14.02.1996 - 4 S 68/95
Beamtenrecht: Schadensersatz wegen Verletzung beamtenrechtlicher Pflichten; ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.09.2012
GfR Aktiengesellschaft
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht