Gemeindeordnung
4. Teil - Aufsicht (§§ 118 - 129) |
(1) 1Ansprüche der Gemeinde gegen Gemeinderäte und gegen den Bürgermeister werden von der Rechtsaufsichtsbehörde geltend gemacht. 2Die Kosten der Rechtsverfolgung trägt die Gemeinde.
(2) 1Beschlüsse über Verträge der Gemeinde mit einem Gemeinderat oder dem Bürgermeister sind der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. 2Dies gilt nicht für Beschlüsse über Verträge, die nach feststehendem Tarif abgeschlossen werden oder die für die Gemeinde nicht von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind.
behörden § 120Informationsrecht § 121Beanstandungsrecht § 122Anordnungsrecht § 123Ersatzvornahme § 124Bestellung eines Beauftragten § 125Rechtsschutz in Angelegenheiten der Rechtsaufsicht § 126Geltendmachung von Ansprüchen, Verträge mit der Gemeinde § 127Zwangsvollstreckung § 128Vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Bürgermeisters § 129Fachaufsichts-
behörden, Befugnisse der Fachaufsicht
Rechtsprechung zu § 126 GemO
15 Entscheidungen zu § 126 GemO in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 28.11.2016 - 9 K 3717/14
Inanspruchnahme des ehemaligen Bürgermeisters auf Schadensersatz durch die ...
- VGH Baden-Württemberg, 16.12.2002 - 1 S 2189/02
Rechtsaufsicht nicht für Kostenerstattungsanspruch zuständig
- VG Karlsruhe, 16.06.2008 - 6 K 3670/07
Entschädigung eines Ortsvorstehers
- VG Karlsruhe, 25.01.2012 - 4 K 2622/10
Beteiligung des Ortschaftsrates
- BGH, 20.12.2007 - 1 StR 558/07
Betrug (Dreiecksbetrug: Wissenszurechnung; Umgehung der Ablieferungsverpflichtung ...
- VGH Baden-Württemberg, 14.02.1996 - 4 S 68/95
Beamtenrecht: Schadensersatz wegen Verletzung beamtenrechtlicher Pflichten; ...
- VG Karlsruhe, 22.02.2006 - 10 K 2211/04
Leimen: Ehemaliger Oberbürgermeister muss Schadenersatz leisten
- VGH Baden-Württemberg, 24.02.2011 - DL 13 S 2817/09
Untersuchungsführerbestellung bei Disziplinarverfahren gegen Bürgermeister; ...
- VGH Baden-Württemberg, 26.10.2010 - 4 S 471/10
Ablieferung von aus Nebentätigkeiten erlangten Vergütungen
- OVG Sachsen-Anhalt, 06.07.2006 - 1 L 379/05
Zur Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegenüber Bürgermeistern durch die ...
Querverweise
Auf § 126 GemO verweisen folgende Vorschriften:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
- Besondere Verwaltungsformen
- 4. Ortschaftsverfassung
- § 72 (Anwendung von Rechtsvorschriften)
- Gemeindewirtschaft
- Unternehmen und Beteiligungen
- § 102d (Sonstige Vorschriften für selbstständige Kommunalanstalten)