Gemeindeordnung

   4. Teil - Aufsicht (§§ 118 - 129)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 126
Geltendmachtung von Ansprüchen, Verträge mit der Gemeinde

(1) Ansprüche der Gemeinde gegen Gemeinderäte und gegen den Bürgermeister werden von der Rechtsaufsichtsbehörde geltend gemacht. Die Kosten der Rechtsverfolgung trägt die Gemeinde.

(2) Beschlüsse über Verträge der Gemeinde mit einem Gemeinderat oder dem Bürgermeister sind der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Dies gilt nicht für Beschlüsse über Verträge, die nach feststehendem Tarif abgeschlossen werden oder die für die Gemeinde nicht von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind.

Literatur im Internet zu § 126 GemO

Querverweise

Auf § 126 GemO verweisen folgende Vorschriften:
    GemO
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Besondere Verwaltungsformen
          Ortschaftsverfassung
            § 72 (Anwendung von Rechtsvorschriften)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 126 GemO und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht