Gemeindeordnung

   4. Teil - Aufsicht (§§ 118 - 129)   
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Textdarstellung

  

§ 126
Geltendmachung von Ansprüchen, Verträge mit der Gemeinde

(1) 1Ansprüche der Gemeinde gegen Gemeinderäte und gegen den Bürgermeister werden von der Rechtsaufsichtsbehörde geltend gemacht. 2Die Kosten der Rechtsverfolgung trägt die Gemeinde.

(2) 1Beschlüsse über Verträge der Gemeinde mit einem Gemeinderat oder dem Bürgermeister sind der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. 2Dies gilt nicht für Beschlüsse über Verträge, die nach feststehendem Tarif abgeschlossen werden oder die für die Gemeinde nicht von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind.

Rechtsprechung zu § 126 GemO

15 Entscheidungen zu § 126 GemO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 126 GemO verweisen folgende Vorschriften:

    Gemeindeordnung (GemO) 
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Besondere Verwaltungsformen
          4. Ortschaftsverfassung
            § 72 (Anwendung von Rechtsvorschriften)
     
      Gemeindewirtschaft
        Unternehmen und Beteiligungen
          § 102d (Sonstige Vorschriften für selbstständige Kommunalanstalten)
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