Gemeindeordnung
| 4. Teil - Aufsicht (§§ 118 - 129) |
Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinde wegen einer Geldforderung bedarf der Gläubiger einer Zulassungsverfügung der Rechtsaufsichtsbehörde, es sei denn, daß es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt. In der Verfügung hat die Rechtsaufsichtsbehörde die Vermögensgegenstände zu bestimmen, in welche die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, und über den Zeitpunkt zu befinden, in dem sie stattfinden soll. Die Zwangsvollstreckung regelt sich nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung.
Literatur im Internet zu § 127 GemO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 127 GemO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts
- § 882a III 1 (Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung)
- Abgabenordnung (AO)
- § 255
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung der Insolvenzordnung
- § 45 (Juristische Personen des öffentlichen Rechts)
- Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO)
- § 6 I Nr. 3
Rechtsberatung
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