Gemeindeordnung

   4. Teil - Aufsicht (§§ 118 - 129)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 127
Zwangsvollstreckung

Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinde wegen einer Geldforderung bedarf der Gläubiger einer Zulassungsverfügung der Rechtsaufsichtsbehörde, es sei denn, daß es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt. In der Verfügung hat die Rechtsaufsichtsbehörde die Vermögensgegenstände zu bestimmen, in welche die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, und über den Zeitpunkt zu befinden, in dem sie stattfinden soll. Die Zwangsvollstreckung regelt sich nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung.

Literatur im Internet zu § 127 GemO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 127 GemO:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts
            § 882a III 1 (Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung)
    Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO)
      § 6 I Nr. 3

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 127 GemO und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht