Gemeindeordnung

   4. Teil - Aufsicht (§§ 118 - 129)   
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Textdarstellung

  

§ 128
Vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Bürgermeisters

(1) Wird der Bürgermeister den Anforderungen seines Amts nicht gerecht und treten dadurch so erhebliche Mißstände in der Verwaltung ein, daß eine Weiterführung des Amts im öffentlichen Interesse nicht vertretbar ist, kann, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen, die Amtszeit des Bürgermeisters für beendet erklärt werden.

(2) 1Über die Erklärung der vorzeitigen Beendigung der Amtszeit entscheidet das Verwaltungsgericht auf Antrag der oberen Rechtsaufsichtsbehörde. 2Die obere Rechtsaufsichtsbehörde verfährt entsprechend den Verfahrensvorschriften im Zweiten Abschnitt des Dritten Teils des Landesdisziplinargesetzes. 3Die dem Bürgermeister erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Gemeinde.

(3) 1Bei vorzeitiger Beendigung seiner Amtszeit wird der Bürgermeister besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt, wie wenn er im Amt verblieben wäre, jedoch erhält er keine Aufwandsentschädigung. 2Auf die Dienstbezüge werden zwei Drittel dessen angerechnet, was er durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben schuldhaft unterläßt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts (LDNOG) vom 14.10.2008 (GBl. S. 343), in Kraft getreten am 22.10.2008.

Rechtsprechung zu § 128 GemO

Entscheidung zu § 128 GemO in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 128 GemO verweisen folgende Vorschriften:

    Gemeindeordnung (GemO) 
      Gemeindewirtschaft
        Unternehmen und Beteiligungen
          § 102d (Sonstige Vorschriften für selbstständige Kommunalanstalten)
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