Gemeindeordnung
| 4. Teil - Aufsicht (§§ 118 - 129) |
(1) Wird der Bürgermeister den Anforderungen seines Amts nicht gerecht und treten dadurch so erhebliche Mißstände in der Verwaltung ein, daß eine Weiterführung des Amts im öffentlichen Interesse nicht vertretbar ist, kann, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen, die Amtszeit des Bürgermeisters für beendet erklärt werden.
(2) Die Erklärung der vorzeitigen Beendigung der Amtszeit erfolgt in einem Verfahren, das von der oberen Rechtsaufsichtsbehörde eingeleitet wird. Auf dieses Verfahren finden die Vorschriften des Disziplinarrechts entsprechende Anwendung. Die dem Bürgermeister erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Gemeinde.
(3) Bei vorzeitiger Beendigung seiner Amtszeit wird der Bürgermeister besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt, wie wenn er im Amt verblieben wäre, jedoch erhält er keine Aufwandsentschädigung. Auf die Dienstbezüge werden zwei Drittel dessen angerechnet, was er durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben schuldhaft unterläßt.
Literatur im Internet zu § 128 GemO
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