Gemeindeordnung
| 5. Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 130 - 147) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Übergangsbestimmungen (§§ 130 - 140) |
Bis zum Erlaß neuer Vorschriften sind die den Gemeinden nach bisherigem Recht als Auftragsangelegenheiten übertragenen Aufgaben Weisungsaufgaben im Sinne von § 2 Abs. 3, bei denen ein Weisungsrecht der Fachaufsichtsbehörden in bisherigem Umfang besteht.
Literatur im Internet zu § 130 GemO
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