Gemeindeordnung

   5. Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 130 - 147)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Übergangsbestimmungen (§§ 130 - 140)   
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Rechtsstellung der bisherigen Stadtkreise und unmittelbaren Kreisstädte

(1) Gemeinden, die nach bisherigem Recht nicht kreisangehörig waren (Baden-Baden, Freiburg im Breisgau, Heidelberg, Heilbronn, Karlsruhe, Mannheim, Pforzheim, Stuttgart und Ulm), sind Stadtkreise.

(2) Gemeinden, die nach bisherigem Recht unmittelbare Kreisstädte waren (Aalen, Esslingen am Neckar, Friedrichshafen, Geislingen an der Steige, Göppingen, Heidenheim, Ludwigsburg, Ravensburg, Reutlingen, Schwäbisch Gmünd, Schwenningen am Neckar, Tübingen und Tuttlingen) sowie die Städte Backnang, Bruchsal, Fellbach, Kirchheim unter Teck, Konstanz, Kornwestheim, Lahr, Lörrach, Offenburg, Rastatt, Singen (Hohentwiel), Villingen und Weinheim sind Große Kreisstädte.

Literatur im Internet zu § 131 GemO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 131 GemO:
    GemO
      Wesen und Aufgaben der Gemeinde
        Rechtsstellung
          § 3 (Stadtkreise, Große Kreisstädte)
    Landesverwaltungsgesetz (LVG)
      Die Verwaltungsbehörden
        Die allgemeinen Verwaltungsbehörden
          Die unteren Verwaltungsbehörden
            § 13 (Allgemeines)
            § 16 (Zuständigkeit der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften) (zu § 131 II)

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