Gemeindeordnung

   5. Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 130 - 147)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Übergangsbestimmungen (§§ 130 - 140)   

§ 140
Fortgeltung von Bestimmungen über die Aufsicht

Die Bestimmungen über die Aufsicht auf dem Gebiet des Schulwesens und des Forstwesens werden durch § 119 nicht berührt.

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Literatur im Internet zu § 140 GemO

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