Gemeindeordnung
| 5. Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 130 - 147) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Übergangsbestimmungen (§§ 130 - 140) |
Die Bestimmungen über die Aufsicht auf dem Gebiet des Schulwesens und des Forstwesens werden durch § 119 nicht berührt.
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