Gemeindeordnung

   5. Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 130 - 147)   
   2. Abschnitt - Vorläufige Angleichung des Rechts der Gemeindebeamten (§ 141)   

§ 141
Versorgung

Die am 1. April 1956 begründeten Ansprüche und vertraglichen Rechte der Gemeindebeamten bleiben gewahrt.

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Literatur im Internet zu § 141 GemO

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