Gemeindeordnung

   5. Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 130 - 147)   
   2. Abschnitt - Vorläufige Angleichung des Rechts der Gemeindebeamten (§ 141)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 141
Versorgung

Die am 1. April 1956 begründeten Ansprüche und vertraglichen Rechte der Gemeindebeamten bleiben gewahrt.

Literatur im Internet zu § 141 GemO

Rechtsberatung

  • Sofortige Rechtsauskunft zu § 141 GemO bei frag-einen-anwalt.de
    Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht