Gemeindeordnung
| 5. Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 130 - 147) |
| 3. Abschnitt - Schlußbestimmungen (§§ 142 - 147) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | einer auf Grund von § 4 Abs. 1 erlassenen Satzung über die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung, | |
| 2. | einei auf Grund von § 10 Abs. 5 erlassenen Satzung über die Leistung von Hand- und Spanndiensten, | |
| 3. | einer auf Grund von § 11 Abs. 1 erlassenen Satzung über den Anschluß- und Benutzungszwang |
zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Die Gemeinden und die Verwaltungsgemeinschaften sind Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlungen gegen ihre Satzungen.
Rechtsprechung zu § 142 GemO
Entscheidung zu § 142 GemO in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 10.01.2008 - 1 K 1259/06
Entwässerungsgebühren - Kalkulation der Abwassergebühren bei einem ...
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