Gemeindeordnung

   5. Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 130 - 147)   
   3. Abschnitt - Schlußbestimmungen (§§ 142 - 147)   

§ 143
Maßgebende Einwohnerzahl

Kommt nach einer gesetzlichen Vorschrift der Einwohnerzahl einer Gemeinde rechtliche Bedeutung zu, ist das auf den 30. Juni des vorangegangenen Jahres fortgeschriebene Ergebnis der jeweils letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung maßgebend, wenn nichts anderes bestimmt ist. Die Eingliederung einer Gemeinde in eine andere Gemeinde und die Neubildung einer Gemeinde sind jederzeit zu berücksichtigen, sonstige Änderungen des Gemeindegebiets nur, wenn sie spätestens zu Beginn des Jahres rechtswirksam geworden sind.

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Literatur im Internet zu § 143 GemO

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht