Gemeindeordnung

   5. Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 130 - 147)   
   3. Abschnitt - Schlußbestimmungen (§§ 142 - 147)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 144
Durchführungsbestimmungen

Das Innenministerium erläßt die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes, ferner die Rechtsverordnungen zur Regelung

1. der öffentlichen Bekanntmachung,
2. der Voraussetzungen und des Verfahrens für die Verleihung von Bezeichnungen an Gemeinden für diese selbst oder für Ortsteile sowie für die Benennung von Ortsteilen und die Verleihung von Wappen und Flaggen und die Ausgestaltung und Führung des Dienstsiegels,
3. der zuständigen Aufsichtsbehörden bei Grenzstreitigkeiten und Gebietsänderungen,
4. der Verwaltung der gemeindefreien Grundstücke,
5. des Inhalts der Satzung über Hand- und Spanndienste und über Anschluß- und Benutzungszwang,
6. (gestrichen)
7. des Verfahrens bei der Auferlegung eines Ordnungsgeldes und der Höhe des Ordnungsgeldes bei Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit und der Verletzung der Pflichten ehrenamtlich tätiger Bürger,
8. der Höchstgrenzen der Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit,
9. des Verfahrens bei der Bildung von Ausschüssen,
10. der Anzeige des Amtsantritts des Bürgermeisters,
11. (gestrichen)
12. des finanziellen Ausgleichs für den persönlichen Aufwand der Gemeinden bei der Ausbildung von Beamten,
13. der Verteilung des persönlichen Aufwands für Bürgermeister in mehreren Gemeinden bei einheitlichen Ansprüchen,
14. des Inhalts und der Gestaltung des Haushaltsplans, des Finanzplans und des Investitionsprogramms sowie der Haushaltsführung und der Haushaltsüberwachung; dabei kann bestimmt werden, daß Einnahmen und Ausgaben, für die ein Dritter Kostenträger ist oder die von einer zentralen Stelle angenommen oder ausgezahlt werden, nicht in den Haushalt der Gemeinde aufzunehmen und daß für Sanierungs-, Entwicklungs- und Umlegungsmaßnahmen Sonderrechnungen zu führen sind,
15. der Veranschlagung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für einen vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraum,
16. der Bildung, vorübergehenden Inanspruchnahme und Verwendung von Rücklagen sowie deren Mindesthöhe,
17. des Verfahrens der Umwandlung von Gemeindegliedervermögen in freies Gemeindevermögen,
18. der Erfassung, des Nachweises, der Bewertung und der Abschreibung der Vermögensgegenstände,
19. der Geldanlagen und ihrer Sicherung,
20. der Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen sowie der Vergabe von Aufträgen einschließlich des Abschlusses von Verträgen,
21. des Prüfungswesens, der Befreiung von der Pflicht nach § 105a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 hinsichtlich der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts und von der Prüfungspflicht nach § 115 Abs. 1, wenn der geringe Umfang des Unternehmens oder des Versorgungsgebiets des Unternehmens dies rechtfertigt,
22. der Stundung, Niederschlagung und des Erlasses von Ansprüchen sowie der Behandlung von Kleinbeträgen,
23. der Aufgaben, Organisation und Beaufsichtigung der Gemeindekasse und der Sonderkassen, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs sowie der Buchführung; dabei kann auch die Einrichtung von Gebühren- und Portokassen bei einzelnen Dienststellen sowie die Gewährung von Handvorschüssen geregelt werden,
24. des Inhalts und der Gestaltung der Jahresrechnung sowie der Abdeckung von Fehlbeträgen; dabei kann bestimmt werden, daß vom Nachweis des Sachvermögens in der Jahresrechnung abgesehen werden kann,
25. der Anwendung der Vorschriften zur Durchführung des Gemeindewirtschaftsrechts auf das Sondervermögen und das Treuhandvermögen,
26. des Verfahrens der Einwerbung und Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlicher Zuwendungen.

Die Verordnungen nach Nummer 14 ergehen im Benehmen mit dem Finanzministerium

Literatur im Internet zu § 144 GemO

Querverweise

Auf § 144 GemO verweisen folgende Vorschriften:
    GemO
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
        Schlußbestimmungen
          § 146 (Ausnahmen zur Erprobung)
Redaktionelle Querverweise zu § 144 GemO:
    GemO
      Wesen und Aufgaben der Gemeinde
        Gemeindegebiet
          § 7 III 2 (Gebietsbestand) (zu § 144 Nr. 4)
        Einwohner und Bürger
          § 10 V (Rechtsstellung des Einwohners) (zu § 144 Nr. 5)
          § 16 III (Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit) (zu § 144 Nr. 7)
          § 19 (Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit) (zu § 144 Nr. 8)
     
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Bürgermeister
          § 42 III (Rechtsstellung des Bürgermeisters) (zu § 144 Nr. 10)
        Gemeindebedienstete
          § 56 II 2 (Einstellung, Ausbildung) (zu § 144 Nr. 12)
     
      Gemeindewirtschaft
        Haushaltswirtschaft
          § 78 IV (Grundsätze der Einnahmebeschaffung) (zu § 144 S. 1 Nr. 26)
          § 80 (Haushaltsplan) (zu § 144 Nr. 14)
        Sondervermögen, Treuhandvermögen
          §§ 96 ff (Sondervermögen) (zu § 144 Nr. 22)
        Unternehmen und Beteiligungen
          § 106b (Vergabe von Aufträgen) (zu § 144 Nr. 20)
    Kommunalabgabengesetz (KAG)
      Allgemeine Vorschriften
        § 3 I Nr. 6 b (Anwendung von Bundesrecht) (zu § 144 Nr. 22)
        § 4 (Kleinbeträge) (zu § 144 Nr. 22)
     
      Schlussbestimmungen
        § 48 (Durchführungsvorschriften) (zu § 144 Nr. 22)

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