Gemeindeordnung
| 1. Teil - Wesen und Aufgaben der Gemeinde (§§ 1 - 22) |
| 3. Abschnitt - Einwohner und Bürger (§§ 10 - 22) |
(1) Der Bürger kann eine ehrenamtliche Tätigkeit aus wichtigen Gründen ablehnen oder sein Ausscheiden verlangen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn der Bürger
| 1. | ein geistliches Amt verwaltet, | |
| 2. | ein öffentliches Amt verwaltet und die oberste Dienstbehörde feststellt, daß die ehrenamtliche Tätigkeit mit seinen Dienstpflichten nicht vereinbar ist, | |
| 3. | zehn Jahre lang dem Gemeinderat oder Ortschaftsrat angehört oder ein öffentliches Ehrenamt verwaltet hat, | |
| 4. | häufig oder langdauernd von der Gemeinde beruflich abwesend ist, | |
| 5. | anhaltend krank ist, | |
| 6. | mehr als 62 Jahre alt ist oder | |
| 7. | durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Fürsorge für die Familie erheblich behindert wird. |
Ferner kann ein Bürger sein Ausscheiden aus dem Gemeinderat oder Ortschaftsrat verlangen, wenn er aus der Partei oder Wählervereinigung ausscheidet, auf deren Wahlvorschlag er in den Gemeinderat oder Ortschaftsrat gewählt wurde.
(2) Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet bei Gemeinderäten der Gemeinderat, bei Ortschaftsräten der Ortschaftsrat.
(3) Der Gemeinderat kann einem Bürger, der ohne wichtigen Grund eine ehrenamtliche Tätigkeit ablehnt oder aufgibt, ein Ordnungsgeld bis zu 1 000 Euro auferlegen. Das Ordnungsgeld wird nach den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf ehrenamtliche Bürgermeister und ehrenamtliche Ortsvorsteher.
Rechtsprechung zu § 16 GemO
12 Entscheidungen zu § 16 GemO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Stuttgart, 06.11.2002 - 7 K 3309/02
Verfahren bei Wahl eines Ortsvorstehers nach Nichtwahl des bisherigen ...
- VG Sigmaringen, 13.07.2004 - 9 K 1724/02
Rüge eines Gemeinderatsmitglieds durch den Bürgermeister
- VG Sigmaringen, 25.11.2010 - 2 K 2364/08
Nichtöffentliche Sitzung: Auch rechtswidrige Beschlüsse fallen unter ...
- VG Gera, 20.08.2008 - 2 K 119/08
Zuständigkeit für Ordnungsgeld gegen Ratsmitglied
- VG Stuttgart, 16.05.2007 - 7 K 3581/06
Kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit wegen Ermahnung eines Gemeinderats im ...
- VGH Baden-Württemberg, 11.10.2000 - 1 S 2624/99
Rüge eines Gemeinderatsmitglieds wegen Meinungsäußerung als angebliche ...
- VGH Baden-Württemberg, 11.10.1995 - 1 S 1823/94
Fernbleiben von Ratssitzungen aufgrund von Meinungsverschiedenheiten unzulässig
- VGH Baden-Württemberg, 26.11.2009 - 4 S 1058/09
Widerruf von Leserbriefäußerungen eines Bürgermeisters
- VGH Baden-Württemberg, 20.09.1994 - 4 S 1382/92
Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsvorsteher in Baden-Württemberg kein ...
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Querverweise
- GemO
- Wesen und Aufgaben der Gemeinde
- Einwohner und Bürger
- § 17 (Pflichten ehrenamtlich tätiger Bürger)
- GemO
- Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
- Gemeinderat
- § 31 I 3 (Ausscheiden, Nachrücken, Ergänzungswahl)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Schlußbestimmungen
- § 144 Nr. 7 (Durchführungsbestimmungen) (zu § 16 III)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Gemeinsame Vorschriften
- §§ 1 ff (Geltungsbereich) (zu § 16 III 2)