Gemeindeordnung

   1. Teil - Wesen und Aufgaben der Gemeinde (§§ 1 - 22)   
   3. Abschnitt - Einwohner und Bürger (§§ 10 - 22)   
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Pflichten ehrenamtlich tätiger Bürger

(1) Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, muß die ihm übertragenen Geschäfte uneigennützig und verantwortungsbewußt führen.

(2) Der ehrenamtlich tätige Bürger ist zur Verschwiegenheit verpflichtet über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Er darf die Kenntnis von geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit fort. Die Geheimhaltung kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zum Schutze berechtigter Interessen einzelner besonders angeordnet werden. Die Anordnung ist aufzuheben, sobald sie nicht mehr gerechtfertigt ist.

(3) Der ehrenamtlich tätige Bürger darf Ansprüche und Interessen eines Andern gegen die Gemeinde nicht geltend machen, soweit er nicht als gesetzlicher Vertreter handelt. Dies gilt für einen ehrenamtlich mitwirkenden Bürger nur, wenn die vertretenen Ansprüche oder Interessen mit der ehrenamtlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Ob die Voraussetzungen dieses Verbots vorliegen, entscheidet bei Gemeinderäten und Ortschaftsräten der Gemeinderat, im übrigen der Bürgermeister.

(4) Übt ein zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellter Bürger diese Tätigkeit nicht aus oder verletzt er seine Pflichten nach Absatz 1 gröblich oder handelt er seiner Verpflichtung nach Absatz 2 zuwider oder übt er entgegen der Entscheidung des Gemeinderats oder Bürgermeisters eine Vertretung nach Absatz 3 aus, gilt § 16 Abs. 3.

Rechtsprechung zu § 17 GemO

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • VGH, kritische Äußerungen der Gemeinderätin, 11.10.00
    § 17 GemO, für Gemeinderäte gilt keine Beschränkung des Rechts zur freien Meinungsäußerung, Art. 5 I GG;
    § 17 IV GemO, statt Ordnungsgeld ist aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Rüge als minus zulässig

Literatur im Internet zu § 17 GemO

Querverweise

Auf § 17 GemO verweisen folgende Vorschriften:
    GemO
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Bürgermeister
          § 52 (Besondere Dienstpflichten)
    Sparkassengesetz (SpG)
      Sparkassen
        Verfassung der Sparkassen
          Verwaltungsrat
            § 19 (Rechtsstellung der Mitglieder des Verwaltungsrats)
          Vorstand
            § 25 (Rechtsstellung der Mitglieder)
Redaktionelle Querverweise zu § 17 GemO:
    GemO
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Gemeinderat
          § 35 II (Öffentlichkeit der Sitzungen) (zu § 17 II)
          § 36 III (Verhandlungsleitung, Geschäftsgang) (zu § 17 IV)

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