Gemeindeordnung
| 1. Teil - Wesen und Aufgaben der Gemeinde (§§ 1 - 22) |
| 3. Abschnitt - Einwohner und Bürger (§§ 10 - 22) |
(1) Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls; durch Satzung können Höchstbeträge festgesetzt werden. Bei Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen, gilt als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis; durch Satzung ist hierfür ein bestimmter Stundensatz festzusetzen.
(2) Durch Satzung können Durchschnittssätze festgesetzt werden.
(3) Durch Satzung kann bestimmt werden, daß Gemeinderäten, Ortschaftsräten, sonstigen Mitgliedern der Ausschüsse des Gemeinderats und Ortschaftsrats und Ehrenbeamten eine Aufwandsentschädigung gewährt wird.
(4) Durch Satzung kann bestimmt werden, daß neben einem Durchschnittssatz für Auslagen oder einer Aufwandsentschädigung Reisekostenvergütung nach den für Beamte geltenden Bestimmungen gewährt wird.
(5) Ehrenamtlich Tätigen kann Ersatz für Sachschäden nach den für Beamte geltenden Bestimmungen gewährt werden.
(6) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 5 sind nicht übertragbar.
Rechtsprechung zu § 19 GemO
5 Entscheidungen zu § 19 GemO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 07.03.1994 - 1 S 2218/93
Sitzungsentschädigung für Kommunalbeamte, die an einer Gemeinderatssitzung ...
- VG Karlsruhe, 05.09.2008 - 6 K 4369/07
Entschädigung für Ortsvorsteher in großer Ortschaft
- VGH Baden-Württemberg, 26.01.1989 - 1 S 3834/88
Fraktionsmindeststärke; Beschluß in laufender Wahlperiode
- VG Karlsruhe, 16.06.2008 - 6 K 3670/07
Entschädigung eines Ortsvorstehers
- VGH Baden-Württemberg, 20.09.1994 - 4 S 1382/92
Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsvorsteher in Baden-Württemberg kein ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Fragomen Global LLP
27.05.2012
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht
Querverweise
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen