Gemeindeordnung
1. Teil - Wesen und Aufgaben der Gemeinde (§§ 1 - 22) |
3. Abschnitt - Einwohner und Bürger (§§ 10 - 22) |
(1) 1Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls; durch Satzung können Höchstbeträge festgesetzt werden. 2Bei Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen, gilt als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis; durch Satzung ist hierfür ein bestimmter Stundensatz festzusetzen.
(2) Durch Satzung können Durchschnittssätze festgesetzt werden.
(3) Durch Satzung kann bestimmt werden, daß Gemeinderäten, Ortschaftsräten, sonstigen Mitgliedern der Ausschüsse des Gemeinderats und Ortschaftsrats und Ehrenbeamten eine Aufwandsentschädigung gewährt wird.
(4) 1Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von pflege- oder betreuungsbedürftigen Angehörigen während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit werden erstattet. 2Das Nähere wird durch Satzung geregelt.
(5) Durch Satzung kann bestimmt werden, daß neben einem Durchschnittssatz für Auslagen oder einer Aufwandsentschädigung Reisekostenvergütung nach den für Beamte geltenden Bestimmungen gewährt wird.
(6) Ehrenamtlich Tätigen kann Ersatz für Sachschäden nach den für Beamte geltenden Bestimmungen gewährt werden.
(7) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 6 sind nicht übertragbar.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 28.10.2015 (GBl. S. 870), in Kraft getreten am 01.12.2015.
Rechtsprechung zu § 19 GemO
11 Entscheidungen zu § 19 GemO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 02.08.2017 - 1 S 542/17
Auslagenersatz für ein Verfahren gegen ein Gemeinderatsmitglied bezüglich einer ...
Zum selben Verfahren:
- VG Sigmaringen, 21.07.2016 - 8 K 2/15
Erstattung von Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts in einem ...
- VG Sigmaringen, 21.07.2016 - 8 K 2/15
- VG Karlsruhe, 18.10.2021 - 7 K 3231/20
Keine Entschädigung für Einsatzzeiten von Studierenden bei Freiwilliger Feuerwehr
- VG Stuttgart, 09.07.2007 - 7 K 1471/06
Rücknahme der Bewilligung von erhöhtem Sitzungsgeld für die Teilnahme an ...
- VGH Baden-Württemberg, 07.03.1994 - 1 S 2218/93
Sitzungsentschädigung für Kommunalbeamte, die an einer Gemeinderatssitzung ...
- VG Karlsruhe, 16.06.2008 - 6 K 3670/07
Entschädigung eines Ortsvorstehers
- FG Baden-Württemberg, 17.10.2019 - 3 K 1507/18
Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigungen für eine ...
- VG Karlsruhe, 05.09.2008 - 6 K 4369/07
Entschädigung für Ortsvorsteher in großer Ortschaft
- VGH Baden-Württemberg, 26.01.1989 - 1 S 3834/88
Fraktionsmindeststärke; Beschluß in laufender Wahlperiode
Querverweise
Auf § 19 GemO verweisen folgende Vorschriften:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Wesen und Aufgaben der Gemeinde
- Einwohner und Bürger
- § 14 (Wahlrecht)
Redaktionelle Querverweise zu § 19 GemO:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Schlußbestimmungen
- § 144 Nr. 8 (Durchführungsbestimmungen)