Gemeindeordnung
1. Teil - Wesen und Aufgaben der Gemeinde (§§ 1 - 22) |
3. Abschnitt - Einwohner und Bürger (§§ 10 - 22) |
(1) Der Gemeinderat unterrichtet die Einwohner durch den Bürgermeister über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Gemeinde und sorgt für die Förderung des allgemeinen Interesses an der Verwaltung der Gemeinde.
(2) 1Bei wichtigen Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die unmittelbar raum- oder entwicklungsbedeutsam sind oder das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohner nachhaltig berühren, sollen die Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen sowie die Ziele, Zwecke und Auswirkungen unterrichtet werden. 2Sofern dafür ein besonderes Bedürfnis besteht, soll den Einwohnern allgemein Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. 3Vorschriften über eine förmliche Beteiligung oder Anhörung bleiben unberührt.
(3) 1Gibt die Gemeinde ein eigenes Amtsblatt heraus, das sie zur regelmäßigen Unterrichtung der Einwohner über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Gemeinde nutzt, ist den Fraktionen des Gemeinderats Gelegenheit zu geben, ihre Auffassungen zu Angelegenheiten der Gemeinde im Amtsblatt darzulegen. 2Der Gemeinderat regelt in einem Redaktionsstatut für das Amtsblatt das Nähere, insbesondere den angemessenen Umfang der Beiträge der Fraktionen. 3Er hat die Veröffentlichung von Beiträgen der Fraktionen innerhalb eines bestimmten Zeitraums von höchstens sechs Monaten vor Wahlen auszuschließen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 28.10.2015 (GBl. S. 870), in Kraft getreten am 01.12.2015.
Rechtsprechung zu § 20 GemO
15 Entscheidungen zu § 20 GemO in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 07.02.2024 - 6 U 109/23
Wettbewerbsrecht/Verfahrensrecht: gesund.bund.de
- OLG Stuttgart, 03.05.2017 - 4 U 160/16
Wettbewerbsverstoß: Kostenlose Verteilung eines kommunalen "Stadtblatts"
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.12.2018 - I ZR 112/17
Zum Anspruch auf Unterlassung der kostenlosen Verteilung eines kommunalen ...
- OLG Stuttgart, 27.01.2016 - 4 U 167/15
Redaktionelles Stadtblatt - Wettbewerbsrecht: Vertrieb eines illustrierten ...
- BGH, 20.12.2018 - I ZR 112/17
- VG Freiburg, 29.04.2021 - 6 K 3214/19
Veröffentlichung eines Fraktionsbeitrags in einem Amtsblatt
- VGH Baden-Württemberg, 28.04.2017 - 1 S 617/17
Ein einzelnes Ratsmitglied ist keine Fraktion
- VGH Baden-Württemberg, 28.04.2017 - 1 S 345/17
Normenkontrollantrag eines Einzelstadtrates im Gemeinderat gegen das vom ...
- VGH Baden-Württemberg, 24.01.2023 - 1 S 359/22
Bürgermeisterwahl; Wahlwerbung und Chancengleichheit; Relevanz von Wahlfehlern
- VGH Baden-Württemberg, 26.03.2020 - 1 S 424/20
In einem Kommunalverfassungsstreit kann eine Gemeinderatsfraktion nicht die ...
- VG Magdeburg, 01.09.2017 - 9 A 51/16
Erstattunganspruch gegen Fraktion im Stadtrat wegen zweckwidriger Verwendung von ...
Querverweise
Auf § 20 GemO verweisen folgende Vorschriften:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
- Besondere Verwaltungsformen
- 4. Ortschaftsverfassung
- § 72 (Anwendung von Rechtsvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 20 GemO:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Beteiligung der Öffentlichkeit) (zu § 20 II 3)