Gemeindeordnung

   1. Teil - Wesen und Aufgaben der Gemeinde (§§ 1 - 22)   
   3. Abschnitt - Einwohner und Bürger (§§ 10 - 22)   
§ 20
Unterrichtung der Einwohner

(1) Der Gemeinderat unterrichtet die Einwohner durch den Bürgermeister über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Gemeinde und sorgt für die Förderung des allgemeinen Interesses an der Verwaltung der Gemeinde.

(2) Bei wichtigen Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die unmittelbar raum- oder entwicklungsbedeutsam sind oder das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohner nachhaltig berühren, sollen die Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen sowie die Ziele, Zwecke und Auswirkungen unterrichtet werden. Sofern dafür ein besonderes Bedürfnis besteht, soll den Einwohnern allgemein Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Vorschriften über eine förmliche Beteiligung oder Anhörung bleiben unberührt.

Rechtsprechung zu § 20 GemO

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Literatur im Internet zu § 20 GemO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 20 GemO:
    Baugesetzbuch (BauGB)
      Allgemeines Städtebaurecht
        Bauleitplanung
          Allgemeine Vorschriften
            § 3 (Beteiligung der Öffentlichkeit) (zu § 20 II 3)

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