Gemeindeordnung
| 1. Teil - Wesen und Aufgaben der Gemeinde (§§ 1 - 22) |
| 3. Abschnitt - Einwohner und Bürger (§§ 10 - 22) |
(1) Die Bürgerschaft kann beantragen, daß der Gemeinderat eine bestimmte Angelegenheit behandelt (Bürgerantrag). Ein Bürgerantrag darf nur Angelegenheiten des Wirkungskreises der Gemeinde zum Gegenstand haben, für die der Gemeinderat zuständig ist, und in denen innerhalb des letzten Jahres nicht bereits ein Bürgerantrag gestellt worden ist. Ein Bürgerantrag ist in den in § 21 Abs. 2 genannten Angelegenheiten ausgeschlossen; das gleiche gilt bei Angelegenheiten, über die der Gemeinderat oder ein beschließender Ausschuß nach Durchführung eines gesetzlich bestimmten Beteiligungs- oder Anhörungsverfahren beschlossen hat.
(2) Der Bürgerantrag muß schriftlich eingereicht werden; richtet er sich gegen einen Beschluß des Gemeinderats oder eines beschließenden Ausschusses, muß er innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein. § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. Der Bürgerantrag muß hinreichend bestimmt sein und eine Begründung enthalten. Er muß mindestens von 30 vom Hundert der nach § 21 Abs. 3 Satz 5 erforderlichen Anzahl von Bürgern unterzeichnet sein; das Nähere wird durch das Kommunalwahlgesetz geregelt.
(3) Über die Zulässigkeit des Bürgerantrags entscheidet der Gemeinderat. Ist der Bürgerantrag zulässig, hat der Gemeinderat oder der zuständige beschließende Ausschuß innerhalb von drei Monaten nach seinem Eingang die Angelegenheit zu behandeln; er soll hierbei Vertreter des Bürgerantrags hören.
(4) Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in einer Ortschaft für eine Behandlung im Ortschaftsrat. Für die erforderliche Zahl der Unterschriften sind in diesem Fall die Zahlen der in der Ortschaft wohnenden Bürger und Einwohner maßgebend. Über die Zulässigkeit des Bürgerantrags entscheidet der Ortschaftsrat. Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Gemeindebezirke in Gemeinden mit Bezirksverfassung.
Literatur im Internet zu § 20b GemO
Querverweise
- Kommunalwahlgesetz (KomWG)
- § 1
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