Gemeindeordnung

   1. Teil - Wesen und Aufgaben der Gemeinde (§§ 1 - 22)   
   3. Abschnitt - Einwohner und Bürger (§§ 10 - 22)   
§ 22
Ehrenbürgerrecht

(1) Die Gemeinde kann Personen, die sich besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.

(2) Das Ehrenbürgerrecht kann wegen unwürdigen Verhaltens entzogen werden. Mit der Verwirkung des Bürgerrechts wird auch das Ehrenbürgerrecht verwirkt.

Literatur im Internet zu § 22 GemO

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