Gemeindeordnung

   2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76)   
   1. Abschnitt - Organe (§ 23)   
§ 23

Verwaltungsorgane der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.

Literatur im Internet zu § 23 GemO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 23 GemO:
    Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)
      § 21 (zu §§ 23 ff)

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