Gemeindeordnung

   2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76)   
   1. Abschnitt - Organe (§ 23)   

§ 23

Verwaltungsorgane der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.

Rechtsprechung zu § 23 GemO

11 Entscheidungen zu § 23 GemO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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