Gemeindeordnung
| 2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76) |
| 2. Abschnitt - Gemeinderat (§§ 24 - 41a) |
(1) Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäte). In Städten führen die Gemeinderäte die Bezeichnung Stadtrat.
(2) Die Zahl der Gemeinderäte beträgt
| in Gemeinden mit nicht | ||
| mehr als | 1 000 Einwohnern | 8, |
| in Gemeinden mit mehr als | 1 000 Einwohnern | |
| aber nicht mehr als | 2 000 Einwohnern | 10, |
| in Gemeinden mit mehr als | 2 000 Einwohnern | |
| aber nicht mehr als | 3 000 Einwohnern | 12, |
| in Gemeinden mit mehr als | 3 000 Einwohnern | |
| aber nicht mehr als | 5 000 Einwohnern | 14, |
| in Gemeinden mit mehr als | 5 000 Einwohnern | |
| aber nicht mehr als | 10 000 Einwohnern | 18, |
| in Gemeinden mit mehr als | 10 000 Einwohnern | |
| aber nicht mehr als | 20 000 Einwohnern | 22, |
| in Gemeinden mit mehr als | 20 000 Einwohnern | |
| aber nicht mehr als | 30 000 Einwohnern | 26, |
| in Gemeinden mit mehr als | 30 000 Einwohnern | |
| aber nicht mehr als | 50 000 Einwohnern | 32, |
| in Gemeinden mit mehr als | 50 000 Einwohnern | |
| aber nicht mehr als | 150 000 Einwohnern | 40, |
| in Gemeinden mit mehr als | 150 000 Einwohnern | |
| aber nicht mehr als | 400 000 Einwohnern | 48, |
| in Gemeinden mit mehr als | 400 000 Einwohnern | 60; |
durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, daß für die Zahl der Gemeinderäte die nächstniedrigere Gemeindegrößengruppe maßgebend ist. In Gemeinden mit unechter Teilortswahl kann durch die Hauptsatzung bestimmt werden, daß für die Zahl der Gemeinderäte die nächstniedrigere oder die nächsthöhere Gemeindegrößengruppe maßgebend ist; durch die Hauptsatzung kann auch eine dazwischenliegende Zahl der Gemeinderäte festgelegt werden. Ergibt sich aus der Verteilung der Sitze im Verhältnis der auf die Wahlvorschläge gefallenen Gesamtstimmenzahlen innerhalb des Wahlgebiets, daß einem Wahlvorschlag außer den in den Wohnbezirken bereits zugewiesenen Sitzen weitere zustehen, erhöht sich die Zahl der Gemeinderäte für die auf die Wahl folgende Amtszeit entsprechend. Wird die unechte Teilortswahl aufgehoben, kann bis zum Ende der laufenden Amtszeit der Gemeinderäte durch die Hauptsatzung bestimmt werden, daß die bisherige oder eine andere nach Satz 2 festzulegende Sitzzahl längstens bis zum Ablauf der zweiten auf die Aufhebung der unechten Teilortswahl folgenden Amtszeit der Gemeinderäte maßgebend ist.
(3) Änderungen der für die Zusammensetzung des Gemeinderats maßgebenden Einwohnerzahl sind erst bei der nächsten regelmäßigen Wahl zu berücksichtigen.
Rechtsprechung zu § 25 GemO
6 Entscheidungen zu § 25 GemO in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 20.02.2006 - 1 K 351/06
Verletzung des Rederechts eines Gemeinderatsmitglieds
- VGH Baden-Württemberg, 27.02.1996 - 1 S 2570/95
Verfassungsmäßigkeit der Regelung der unechten Teilortswahl; Rechtfertigung der ...
- VGH Baden-Württemberg, 17.10.2002 - 1 S 2114/99
Normenkontrolle: Antragsfrist bei geänderter Neufassung einer Satzung; ...
- VGH Baden-Württemberg, 04.11.1993 - 1 S 953/93
Unzulässigkeit eines kommunalverfassungsrechtlichen Organstreits wegen fehlender ...
- VGH Baden-Württemberg, 02.12.1991 - 1 S 818/91
Wahlanfechtung - Ablauf der Frist - materielle Präklusion - Begrenzung des ...
- VGH Baden-Württemberg, 27.09.1999 - 1 S 2122/99
Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren zwecks Aussetzung einer Norm, ...
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