Gemeindeordnung

   2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76)   
   2. Abschnitt - Gemeinderat (§§ 24 - 41a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 25
Zusammensetzung

(1) Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäte). In Städten führen die Gemeinderäte die Bezeichnung Stadtrat.

(2) Die Zahl der Gemeinderäte beträgt

in Gemeinden mit nicht
mehr als1 000 Einwohnern8,
 
in Gemeinden mit mehr als1 000 Einwohnern
aber nicht mehr als2 000 Einwohnern10,
 
in Gemeinden mit mehr als2 000 Einwohnern
aber nicht mehr als3 000 Einwohnern12,
 
in Gemeinden mit mehr als3 000 Einwohnern
aber nicht mehr als5 000 Einwohnern14,
 
in Gemeinden mit mehr als5 000 Einwohnern
aber nicht mehr als10 000 Einwohnern18,
 
in Gemeinden mit mehr als10 000 Einwohnern
aber nicht mehr als20 000 Einwohnern22,
 
in Gemeinden mit mehr als20 000 Einwohnern
aber nicht mehr als30 000 Einwohnern26,
 
in Gemeinden mit mehr als30 000 Einwohnern
aber nicht mehr als50 000 Einwohnern32,
 
in Gemeinden mit mehr als50 000 Einwohnern
aber nicht mehr als150 000 Einwohnern40,
 
in Gemeinden mit mehr als150 000 Einwohnern
aber nicht mehr als400 000 Einwohnern48,
 
in Gemeinden mit mehr als400 000 Einwohnern60;

durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, daß für die Zahl der Gemeinderäte die nächstniedrigere Gemeindegrößengruppe maßgebend ist. In Gemeinden mit unechter Teilortswahl kann durch die Hauptsatzung bestimmt werden, daß für die Zahl der Gemeinderäte die nächstniedrigere oder die nächsthöhere Gemeindegrößengruppe maßgebend ist; durch die Hauptsatzung kann auch eine dazwischenliegende Zahl der Gemeinderäte festgelegt werden. Ergibt sich aus der Verteilung der Sitze im Verhältnis der auf die Wahlvorschläge gefallenen Gesamtstimmenzahlen innerhalb des Wahlgebiets, daß einem Wahlvorschlag außer den in den Wohnbezirken bereits zugewiesenen Sitzen weitere zustehen, erhöht sich die Zahl der Gemeinderäte für die auf die Wahl folgende Amtszeit entsprechend. Wird die unechte Teilortswahl aufgehoben, kann bis zum Ende der laufenden Amtszeit der Gemeinderäte durch die Hauptsatzung bestimmt werden, daß die bisherige oder eine andere nach Satz 2 festzulegende Sitzzahl längstens bis zum Ablauf der zweiten auf die Aufhebung der unechten Teilortswahl folgenden Amtszeit der Gemeinderäte maßgebend ist.

(3) Änderungen der für die Zusammensetzung des Gemeinderats maßgebenden Einwohnerzahl sind erst bei der nächsten regelmäßigen Wahl zu berücksichtigen.

Literatur im Internet zu § 25 GemO

Querverweise

Auf § 25 GemO verweisen folgende Vorschriften:
    GemO
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Besondere Verwaltungsformen
          Ortschaftsverfassung
            § 69 (Ortschaftsrat)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 25 GemO und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht