Gemeindeordnung

   2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76)   
   2. Abschnitt - Gemeinderat (§§ 24 - 41a)   
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Wählbarkeit

(1) Wählbar in den Gemeinderat sind Bürger der Gemeinde.

(2) Nicht wählbar sind Bürger,

1. die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 14 Abs. 2),
2. die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen.

Unionsbürger sind auch dann nicht wählbar, wenn sie infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit nicht besitzen.

Literatur im Internet zu § 28 GemO

Querverweise

Auf § 28 GemO verweisen folgende Vorschriften:
    GemO
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Gemeinderat
          § 31 (Ausscheiden, Nachrücken, Ergänzungswahl)
        Bürgermeister
          § 46 (Wählbarkeit, Hinderungsgründe)
Redaktionelle Querverweise zu § 28 GemO:
    GemO
      Wesen und Aufgaben der Gemeinde
        Einwohner und Bürger
          § 12 (Bürgerrecht)
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Strafen
            Nebenfolgen
              §§ 45 ff (Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts) (zu § 28 II Nr. 2)

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