Gemeindeordnung
| 2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76) |
| 2. Abschnitt - Gemeinderat (§§ 24 - 41a) |
(1) Wählbar in den Gemeinderat sind Bürger der Gemeinde.
(2) Nicht wählbar sind Bürger,
| 1. | die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 14 Abs. 2), | |
| 2. | die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen. |
Unionsbürger sind auch dann nicht wählbar, wenn sie infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit nicht besitzen.
Literatur im Internet zu § 28 GemO
Querverweise
Auf § 28 GemO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 28 GemO:
- EG-Vertrag (EG)
- Die Unionsbürgerschaft
- Art. 19 (ex-Art. 8b)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Der Bund und die Länder
- Art. 28 I 3
- Verfassung des Landes Baden-Württemberg (Verf)
- Vom Staat und seinen Ordnungen
- Die Verwaltung
- Art. 72 I 2
- Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
- Besondere Verfahrensvorschriften
- Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 1
- § 39 II (zu § 28 II Nr. 2)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Strafen
- Nebenfolgen
- §§ 45 ff (Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts) (zu § 28 II Nr. 2)
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 28 GemO bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen