Gemeindeordnung

   1. Teil - Wesen und Aufgaben der Gemeinde (§§ 1 - 22)   
   1. Abschnitt - Rechtsstellung (§§ 1 - 6)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 3
Stadtkreise, Große Kreisstädte

(1) Durch Gesetz können Gemeinden auf ihren Antrag zu Stadtkreisen erklärt werden.

(2) Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern können auf ihren Antrag von der Landesregierung zu Großen Kreisstädten erklärt werden. Die Erklärung zur Großen Kreisstadt ist im Gesetzblatt bekanntzumachen.

Literatur im Internet zu § 3 GemO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 3 GemO:
    GemO
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
        Allgemeine Übergangsbestimmungen
          § 131 (Rechtsstellung der bisherigen Stadtkreise und unmittelbaren Kreisstädte)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 3 GemO und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht