Gemeindeordnung
| 1. Teil - Wesen und Aufgaben der Gemeinde (§§ 1 - 22) |
| 1. Abschnitt - Rechtsstellung (§§ 1 - 6) |
(1) Durch Gesetz können Gemeinden auf ihren Antrag zu Stadtkreisen erklärt werden.
(2) Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern können auf ihren Antrag von der Landesregierung zu Großen Kreisstädten erklärt werden. Die Erklärung zur Großen Kreisstadt ist im Gesetzblatt bekanntzumachen.
Rechtsprechung zu § 3 GemO
5 Entscheidungen zu § 3 GemO in unserer Datenbank:
- LG Heidelberg, 17.02.2012 - 5 S 95/11
Mietrecht - Mieterhöhung: Grundlage = Mietspiegel vergleichbarer Gemeinden!
- SG Detmold, 10.12.2009 - S 19 SB 59/08
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
- VGH Baden-Württemberg, 12.08.2004 - 6 S 1126/04
Gültigkeit einer Rechtsverordnung über die Verkürzung der Sperrzeit
- VGH Baden-Württemberg, 02.02.2005 - 5 S 2333/04
Verwaltungsprozess - Wiederensetzung in vorigen Stand nach Fristablauf
- VG Sigmaringen, 16.05.2001 - 1 K 2528/00
Unvereinbarkeit von Amt und Mandat - Gemeindeangestellter ohne Leitungsfunktion
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