Gemeindeordnung
| 2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76) |
| 2. Abschnitt - Gemeinderat (§§ 24 - 41a) |
(1) Die Gemeinderäte sind ehrenamtlich tätig. Der Bürgermeister verpflichtet die Gemeinderäte in der ersten Sitzung öffentlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten.
(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Gemeinderats zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, eine Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort und jede sonstige berufliche Benachteiligung aus diesem Grunde sind unzulässig. Steht der Gemeinderat in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, ist ihm die für seine Tätigkeit erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(3) Die Gemeinderäte entscheiden im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung. An Verpflichtungen und Aufträge, durch die diese Freiheit beschränkt wird, sind sie nicht gebunden.
(4) Erleidet ein Gemeinderat einen Dienstunfall, hat er dieselben Rechte wie ein Ehrenbeamter.
(5) Auf Gemeinderäte, die als Vertreter der Gemeinden in Organen eines wirtschaftlichen Unternehmens (§ 105) Vergütungen erhalten, finden die für den Bürgermeister der Gemeinde geltenden Vorschriften über die Ablieferungspflicht entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 32 GemO
- Entscheidung zu § 32 GemO im Volltext bei

- VGH, Überschneidung Gemeinderatssitzung - Gerichtstermin, 15.7.99 (Justiz 2000, 52)
Teilnahme des Prozeßbevollmächtigten an einer Gemeinderatssitzung gem. § 34 III GemO stellt regelmäßig einen erheblichen Grund für die Terminsverlegung nach § 227 I ZPO dar (vgl. § 32 II GemO)
Literatur im Internet zu § 32 GemO
Querverweise
- Sparkassengesetz (SpG)
- Sparkassen
- Verfassung der Sparkassen
- Verwaltungsrat
- § 19 (Rechtsstellung der Mitglieder des Verwaltungsrats)
- GemO
- Wesen und Aufgaben der Gemeinde
- Einwohner und Bürger
- §§ 15 ff (Bestellung zu ehrenamtlicher Tätigkeit) (zu § 32 I 1)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Sprachgebrauch
- § 11 I Nr. 2 b) (Personen- und Sachbegriffe)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 32 GemO bei

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