Gemeindeordnung
2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76) |
2. Abschnitt - Gemeinderat (§§ 24 - 41b) |
(1) 1Gemeinderäte können sich zu Fraktionen zusammenschließen. 2Das Nähere über die Bildung der Fraktionen, die Mindestzahl ihrer Mitglieder sowie die Rechte und Pflichten der Fraktionen regelt die Geschäftsordnung.
(2) 1Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Gemeinderats mit. 2Sie dürfen insoweit ihre Auffassungen öffentlich darstellen. 3Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.
(3) 1Die Gemeinde kann den Fraktionen Mittel aus ihrem Haushalt für die sächlichen und personellen Aufwendungen der Fraktionsarbeit gewähren. 2Über die Verwendung der Mittel ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 28.10.2015 (GBl. S. 870), in Kraft getreten am 01.12.2015.
Rechtsprechung zu § 32a GemO
5 Entscheidungen zu § 32a GemO in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 09.01.2019 - 4 K 1245/18
Anspruch der von Gemeinderäten gebildeten Fraktionsgemeinschaft auf Unterrichtung ...
- VG Freiburg, 29.04.2021 - 6 K 3214/19
Veröffentlichung eines Fraktionsbeitrags in einem Amtsblatt
- VGH Baden-Württemberg, 26.03.2020 - 1 S 424/20
In einem Kommunalverfassungsstreit kann eine Gemeinderatsfraktion nicht die ...
- VGH Baden-Württemberg, 28.04.2017 - 1 S 617/17
Ein einzelnes Ratsmitglied ist keine Fraktion
- VGH Baden-Württemberg, 28.04.2017 - 1 S 345/17
Normenkontrollantrag eines Einzelstadtrates im Gemeinderat gegen das vom ...