Gemeindeordnung

   2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76)   
   2. Abschnitt - Gemeinderat (§§ 24 - 41b)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 33
Mitwirkung im Gemeinderat

(1) Die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen des Gemeinderats mit beratender Stimme teil.

(2) Der Vorsitzende kann den Vortrag in den Sitzungen des Gemeinderats einem Gemeindebediensteten übertragen; auf Verlangen des Gemeinderats muß er einen solchen Bediensteten zu sachverständigen Auskünften zuziehen.

(3) Der Gemeinderat kann sachkundige Einwohner und Sachverständige zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten zuziehen.

(4) 1Der Gemeinderat kann bei öffentlichen Sitzungen Einwohnern und den ihnen gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen nach § 10 Abs. 3 und 4 die Möglichkeit einräumen, Fragen zu Gemeindeangelegenheiten zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten (Fragestunde); zu den Fragen nimmt der Vorsitzende Stellung. 2Der Gemeinderat kann betroffenen Personen und Personengruppen Gelegenheit geben, ihre Auffassung im Gemeinderat vorzutragen (Anhörung); das Gleiche gilt für die Ausschüsse. 3Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 04.05.2009 (GBl. S. 185), in Kraft getreten am 09.05.2009.

Rechtsprechung zu § 33 GemO

8 Entscheidungen zu § 33 GemO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 33 GemO verweisen folgende Vorschriften:

    Gemeindeordnung (GemO) 
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Gemeinderat
          § 39 (Beschließende Ausschüsse)
          § 41 (Beratende Ausschüsse)
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