Gemeindeordnung
| 2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76) |
| 2. Abschnitt - Gemeinderat (§§ 24 - 41a) |
(1) Der Bürgermeister beruft den Gemeinderat schriftlich oder elektronisch mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände mit; dabei sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen. Der Gemeinderat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert; er soll jedoch mindestens einmal im Monat einberufen werden. Der Gemeinderat ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel der Gemeinderäte unter Angabe des Verhandlungsgegenstands beantragt. Auf Antrag eines Viertels der Gemeinderäte ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Gemeinderats zu setzen. Die Verhandlungsgegenstände müssen zum Aufgabengebiet des Gemeinderats gehören. Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Gemeinderat den gleichen Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat. Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen sind rechtzeitig ortsüblich bekanntzugeben.
(2) In Notfällen kann der Gemeinderat ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden; Absatz 1 Satz 7 findet keine Anwendung.
(3) Die Gemeinderäte sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.
Rechtsprechung zu § 34 GemO
50 Entscheidungen zu § 34 GemO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Baden-Württemberg, 25.02.2013 - 1 S 2155/12
- VGH Baden-Württemberg, 06.06.1988 - 1 S 2460/87
Gemeinderatssitzung; Informationsrecht; Minderheitenrecht; Zulässigkeit von ...
- OVG Sachsen, 28.07.2009 - 4 B 406/09
Gemeinderat; Kommunalverfassungsrecht; ordnungsgemäße Einberufung; einstweilige ...
- VGH Baden-Württemberg, 25.03.1999 - 1 S 2059/98
Kommunalverfassungsrechtlicher Organstreit: Verletzung organschaftlicher Befugnis ...
- VGH Baden-Württemberg, 18.10.2010 - 1 S 2029/10
Zur Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren - zur Frage, ob die Fusion von ...
- VGH Baden-Württemberg, 15.07.1999 - A 14 S 2413/98
Erheblicher Grund für Terminsverlegung - Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung
- VGH Baden-Württemberg, 29.05.1984 - 1 S 474/84
Befassungskompetenz einer Gemeinde mit überörtlichen Entscheidungen; ...
- VGH Baden-Württemberg, 09.02.2010 - 3 S 3064/07
Normenkontrolle: Lärmimmissionen - Artenschutz
- VGH Baden-Württemberg, 11.06.1991 - 1 S 780/90
Gemeinderat kann nicht über eigenen Sitzungsbeginn entscheiden
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