Gemeindeordnung
2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76) |
2. Abschnitt - Gemeinderat (§§ 24 - 41b) |
(1) 1Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich. 2Nichtöffentlich darf nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern; über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muß nichtöffentlich verhandelt werden. 3Über Anträge aus der Mitte des Gemeinderats, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. 4In nichtöffentlicher Sitzung nach Satz 2 gefaßte Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der nächsten öffentlichen Sitzung im Wortlaut bekannt zu geben, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.
(2) Die Gemeinderäte sind zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten so lange verpflichtet, bis sie der Bürgermeister von der Schweigepflicht entbindet; dies gilt nicht für Beschlüsse, soweit sie nach Absatz 1 Satz 4 bekannt gegeben worden sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 28.10.2015 (GBl. S. 870), in Kraft getreten am 01.12.2015.
Rechtsprechung zu § 35 GemO
89 Entscheidungen zu § 35 GemO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 14.11.2023 - 5 S 3639/21
Festsetzung eines Bebauungsplans; Diskussion in nichtöffentlicher Sitzung; ...
- VGH Baden-Württemberg, 13.09.2018 - 3 S 1465/18
Entscheidung über Nichtöffentlichkeit Gemeinderatssitzung gerichtlich ...
- VG Freiburg, 27.03.2019 - 1 K 5856/17
(Ein Anspruch auf Einsicht in Niederschriften von nichtöffentlichen ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 04.02.2020 - 10 S 1229/19
Anspruch des Gemeindeeinwohners auf Einsicht in das Protokoll über die ...
- VGH Baden-Württemberg, 04.02.2020 - 10 S 1229/19
- VG Karlsruhe, 26.09.2022 - 1 K 2548/21
Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts
- VG Karlsruhe, 17.12.2021 - 1 K 3842/20
Informationsbegehren; Regelungsbereiche von § 12 Abs 1 S. 2 Alt. 1 GBO einerseits ...
- VGH Baden-Württemberg, 24.06.2022 - 2 S 809/22
Gebührenerhöhung für Anwohnerparkausweis von 30 Euro auf 480 Euro zulässig ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 13.07.2022 - 2 S 808/22
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- VGH Baden-Württemberg, 13.07.2022 - 2 S 808/22
- VG Sigmaringen, 10.03.2020 - 3 K 3574/19
Gemeinderatsbeschluss über Bauplatzvergabe nach Richtlinien; Verstoß gegen den ...
- VGH Baden-Württemberg, 23.07.2020 - 5 S 824/18
Öffentlichkeit einer Inaugenscheinnahme durch den Gemeinderat; Auswirkungen einer ...
Querverweise
Auf § 35 GemO verweisen folgende Vorschriften:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
- Gemeinderat
- § 39 (Beschließende Ausschüsse)
- Sparkassengesetz (SpG)
- Sparkassen
- Allgemeine Vorschriften
- § 8 (Träger)