Gemeindeordnung

   2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76)   
   2. Abschnitt - Gemeinderat (§§ 24 - 41a)   
§ 35
Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich. Nichtöffentlich darf nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner erfordern; über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muß nichtöffentlich verhandelt werden. Über Anträge aus der Mitte des Gemeinderats, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. In nichtöffentlicher Sitzung nach Satz 2 gefaßte Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der nächsten öffentlichen Sitzung bekanntzugeben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen.

(2) Die Gemeinderäte sind zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten so lange verpflichtet, bis sie der Bürgermeister von der Schweigepflicht entbindet; dies gilt nicht für Beschlüsse, soweit sie nach Absatz 1 Satz 4 bekanntgegeben worden sind.

Literatur im Internet zu § 35 GemO

Querverweise

Auf § 35 GemO verweisen folgende Vorschriften:
    GemO
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Gemeinderat
          § 39 (Beschließende Ausschüsse)
Redaktionelle Querverweise zu § 35 GemO:
    GemO
      Wesen und Aufgaben der Gemeinde
        Rechtsstellung
          § 4 IV 2 Nr. 1 (Satzungen)
        Einwohner und Bürger
          § 17 II (Pflichten ehrenamtlich tätiger Bürger) (zu § 35 II)

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