Gemeindeordnung
| 2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76) |
| 2. Abschnitt - Gemeinderat (§§ 24 - 41a) |
(1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Verhandlungen des Gemeinderats. Er handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.
(2) Der Gemeinderat regelt seine inneren Angelegenheiten, insbesondere den Gang seiner Verhandlungen, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch eine Geschäftsordnung.
(3) Bei grober Ungebühr oder wiederholten Verstößen gegen die Ordnung kann ein Gemeinderat vom Vorsitzenden aus dem Beratungsraum verwiesen werden; mit dieser Anordnung ist der Verlust des Anspruchs auf die auf den Sitzungstag entfallende Entschädigung verbunden. Bei wiederholten Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 kann der Gemeinderat ein Mitglied für mehrere, höchstens jedoch für sechs Sitzungen ausschließen. Entsprechendes gilt für sachkundige Einwohner, die zu den Beratungen zugezogen sind.
Rechtsprechung zu § 36 GemO
13 Entscheidungen zu § 36 GemO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Baden-Württemberg, 11.10.1982 - 1 S 828/81
Gemeinderatsmitglied; Sitzungsausschluß kein Verwaltungsakt
- VG Karlsruhe, 15.11.2011 - 4 K 1090/10
Hundesteuer; Verdoppelung des Hundesteuersatzes; erdrosselnde Wirkung verneint
- VG Freiburg, 20.02.2006 - 1 K 351/06
Verletzung des Rederechts eines Gemeinderatsmitglieds
- VG Sigmaringen, 13.07.2004 - 9 K 1724/02
Rüge eines Gemeinderatsmitglieds durch den Bürgermeister
- VG Stuttgart, 18.10.2002 - 10 K 4484/01
Gerichtliche Kontrolle einer Prüfungsentscheidung
- VG Karlsruhe, 25.01.2012 - 4 K 2622/10
Beteiligung des Ortschaftsrates
- VGH Baden-Württemberg, 24.06.2002 - 1 S 896/00
Normenkontrollantrag gegen Geschäftsordnungsregelung zur Mindestfraktionsstärke
- VG Karlsruhe, 24.07.2009 - 6 K 1627/09
Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts aus § 24 I 1 Nr. BauGB
- VGH Baden-Württemberg, 26.01.1989 - 1 S 3834/88
Fraktionsmindeststärke; Beschluß in laufender Wahlperiode
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