Gemeindeordnung

   2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76)   
   2. Abschnitt - Gemeinderat (§§ 24 - 41a)   

§ 36
Verhandlungsleitung, Geschäftsgang

(1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Verhandlungen des Gemeinderats. Er handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.

(2) Der Gemeinderat regelt seine inneren Angelegenheiten, insbesondere den Gang seiner Verhandlungen, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch eine Geschäftsordnung.

(3) Bei grober Ungebühr oder wiederholten Verstößen gegen die Ordnung kann ein Gemeinderat vom Vorsitzenden aus dem Beratungsraum verwiesen werden; mit dieser Anordnung ist der Verlust des Anspruchs auf die auf den Sitzungstag entfallende Entschädigung verbunden. Bei wiederholten Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 kann der Gemeinderat ein Mitglied für mehrere, höchstens jedoch für sechs Sitzungen ausschließen. Entsprechendes gilt für sachkundige Einwohner, die zu den Beratungen zugezogen sind.

Rechtsprechung zu § 36 GemO

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Literatur im Internet zu § 36 GemO

Querverweise

Auf § 36 GemO verweisen folgende Vorschriften:
    GemO
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Gemeinderat
          § 39 (Beschließende Ausschüsse)
          § 41 (Beratende Ausschüsse)
        Bürgermeister
          § 55 (Beirat für geheimzuhaltende Angelegenheiten)
Redaktionelle Querverweise zu § 36 GemO:
    GemO
      Wesen und Aufgaben der Gemeinde
        Einwohner und Bürger
          § 17 IV (Pflichten ehrenamtlich tätiger Bürger) (zu § 36 III)
     
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Bürgermeister
          § 42 I 1 (Rechtsstellung des Bürgermeisters) (zu § 36 I)
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