Gemeindeordnung

   2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76)   
   2. Abschnitt - Gemeinderat (§§ 24 - 41a)   
§ 37
Beschlußfassung

(1) Der Gemeinderat kann nur in einer ordnungsmäßig einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen. Über Gegenstände einfacher Art kann im Wege der Offenlegung oder im schriftlichen oder elektronischen Verfahren beschlossen werden; ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein Mitglied widerspricht.

(2) Der Gemeinderat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Bei Befangenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder ist der Gemeinderat beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.

(3) Ist der Gemeinderat wegen Abwesenheit oder Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlußfähig, muß eine zweite Sitzung stattfinden, in der er beschlußfähig ist, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind; bei der Einberufung der zweiten Sitzung ist hierauf hinzuweisen. Die zweite Sitzung entfällt, wenn weniger als drei Mitglieder stimmberechtigt sind.

(4) Ist keine Beschlußfähigkeit des Gemeinderats gegeben, entscheidet der Bürgermeister anstelle des Gemeinderats nach Anhörung der nicht befangenen Gemeinderäte. Ist auch der Bürgermeister befangen, findet § 124 entsprechende Anwendung; dies gilt nicht, wenn der Gemeinderat ein stimmberechtigtes Mitglied für die Entscheidung zum Stellvertreter des Bürgermeisters bestellt.

(5) Der Gemeinderat beschließt durch Abstimmungen und Wahlen.

(6) Der Gemeinderat stimmt in der Regel offen ab. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Der Bürgermeister hat Stimmrecht; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(7) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Der Bürgermeister hat Stimmrecht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser nicht mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten, findet ein zweiter Wahlgang statt; auch im zweiten Wahlgang ist mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Der zweite Wahlgang soll frühestens eine Woche nach dem ersten Wahlgang durchgeführt werden. Über die Ernennung und Einstellung von Gemeindebediensteten ist durch Wahl Beschluß zu fassen; das gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit bei einem Arbeitnehmer.

Rechtsprechung zu § 37 GemO

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • VGH, Wahl der Ausschußmitglieder, 25.3.99 (VBlBW 1999, 304) 
    § 24 ff GemO, auch im Wege des Kommunalverfassungsstreit hat ein einzelner Gemeinderat kein objektiv-rechtliches Beanstandungsrecht (§ 42 II VwGO analog) hinsichtlich Gemeinderatsbeschlüsse;
    fehlerhafte Einberufung nach § 34 GemO macht den Gemeinderatsbeschluß rechtswidrig (§ 37 I 1 GemO), dies stellt jedoch dann noch keine Rechtsverletzung für den einzelnen Gemeinderat dar, wenn der Mangel lediglich in der unvollständigen Mitteilung der Sitzungsunterlagen besteht (anders, wenn ein Tagesordnungspunkt ganz fehlt: Fehler läßt sich dem Gemeinderat zurechnen);
    Fraktionen im Gemeinderat haben keine im Rahmen des Kommunalverfassungsstreits wehrfähigen Rechte

Literatur im Internet zu § 37 GemO

Querverweise

Auf § 37 GemO verweisen folgende Vorschriften:
    GemO
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Gemeinderat
          § 39 (Beschließende Ausschüsse)
          § 41 (Beratende Ausschüsse)
        Bürgermeister
          § 48 (Stellvertreter des Bürgermeisters)
          § 55 (Beirat für geheimzuhaltende Angelegenheiten)
        Besondere Verwaltungsformen
          Ortschaftsverfassung
            § 72 (Anwendung von Rechtsvorschriften)
    Sparkassengesetz (SpG)
      Sparkassen
        Allgemeine Vorschriften
          § 8 (Träger)
        Verfassung der Sparkassen
          Verwaltungsrat
            § 20 (Beschlussfassung, Ausführung der Beschlüsse)
Redaktionelle Querverweise zu § 37 GemO:
    GemO
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Gemeinderat
          § 34 (Einberufung der Sitzungen, Teilnahmepflicht) (zu § 37 I 1)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 37 GemO bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht