Gemeindeordnung
| 2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76) |
| 2. Abschnitt - Gemeinderat (§§ 24 - 41a) |
(1) Der Gemeinderat kann nur in einer ordnungsmäßig einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen. Über Gegenstände einfacher Art kann im Wege der Offenlegung oder im schriftlichen oder elektronischen Verfahren beschlossen werden; ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein Mitglied widerspricht.
(2) Der Gemeinderat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Bei Befangenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder ist der Gemeinderat beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.
(3) Ist der Gemeinderat wegen Abwesenheit oder Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlußfähig, muß eine zweite Sitzung stattfinden, in der er beschlußfähig ist, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind; bei der Einberufung der zweiten Sitzung ist hierauf hinzuweisen. Die zweite Sitzung entfällt, wenn weniger als drei Mitglieder stimmberechtigt sind.
(4) Ist keine Beschlußfähigkeit des Gemeinderats gegeben, entscheidet der Bürgermeister anstelle des Gemeinderats nach Anhörung der nicht befangenen Gemeinderäte. Ist auch der Bürgermeister befangen, findet § 124 entsprechende Anwendung; dies gilt nicht, wenn der Gemeinderat ein stimmberechtigtes Mitglied für die Entscheidung zum Stellvertreter des Bürgermeisters bestellt.
(5) Der Gemeinderat beschließt durch Abstimmungen und Wahlen.
(6) Der Gemeinderat stimmt in der Regel offen ab. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Der Bürgermeister hat Stimmrecht; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(7) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Der Bürgermeister hat Stimmrecht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser nicht mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten, findet ein zweiter Wahlgang statt; auch im zweiten Wahlgang ist mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Der zweite Wahlgang soll frühestens eine Woche nach dem ersten Wahlgang durchgeführt werden. Über die Ernennung und Einstellung von Gemeindebediensteten ist durch Wahl Beschluß zu fassen; das gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit bei einem Arbeitnehmer.
Rechtsprechung zu § 37 GemO
19 Entscheidungen zu § 37 GemO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Baden-Württemberg, 25.03.1999 - 1 S 2059/98
Kommunalverfassungsrechtlicher Organstreit: Verletzung organschaftlicher Befugnis ...
- VG Freiburg, 20.02.2006 - 1 K 351/06
Verletzung des Rederechts eines Gemeinderatsmitglieds
- VGH Baden-Württemberg, 19.09.2006 - 8 S 1989/05
Ausfertigung eines Bebauungsplans
- VG Karlsruhe, 25.01.2012 - 4 K 2622/10
Beteiligung des Ortschaftsrates
- VGH Baden-Württemberg, 16.09.2009 - 2 S 1466/07
Herstellung einer Immissionsschutzanlage für ein Baugebiet im Einwirkungsbereich ...
- VGH Baden-Württemberg, 09.11.2009 - 3 S 2679/08
Krypta im Keller syrisch-orthodoxer Kirche: Unzulässig!
- VG Karlsruhe, 15.11.2011 - 4 K 1090/10
Hundesteuer; Verdoppelung des Hundesteuersatzes; erdrosselnde Wirkung verneint
- VGH Freiburg, 17.09.1958 - 29/58
Voraussetzungen für einen Gemeinderatsbeschluss im Offenlegungsverfahren
- VG Stuttgart, 17.07.2002 - 7 K 1220/02
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Mitglieder eines beschließenden ...
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Querverweise
- GemO
- Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
- Bürgermeister
- Besondere Verwaltungsformen
- Ortschaftsverfassung
- § 72 (Anwendung von Rechtsvorschriften)