Gemeindeordnung
| 1. Teil - Wesen und Aufgaben der Gemeinde (§§ 1 - 22) |
| 1. Abschnitt - Rechtsstellung (§§ 1 - 6) |
(1) Die Gemeinden können die weisungsfreien Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit die Gesetze keine Vorschriften enthalten. Bei Weisungsaufgaben können Satzungen nur erlassen werden, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist.
(2) Wenn nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine Hauptsatzung zu erlassen ist, muß sie mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderats beschlossen werden.
(3) Satzungen sind öffentlich bekanntzumachen. Sie treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Satzungen sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.
(4) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 2. | der Bürgermeister dem Beschluß nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(5) Absatz 4 gilt für anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne entsprechend.
Literatur im Internet zu § 4 GemO
Querverweise
- GemO
- Wesen und Aufgaben der Gemeinde
- Einwohner und Bürger
- § 18 (Ausschluß wegen Befangenheit)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Schlußbestimmungen
- § 142 (Ordnungswidrigkeiten)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Abgabensatzungen)
- GemO
- Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
- Gemeinderat
- § 35 (Öffentlichkeit der Sitzungen) (zu § 4 IV 2 Nr. 1)
- Bürgermeister
- § 44 III 1, 2. HS (Leitung der Gemeindeverwaltung)
- Aufsicht
- § 121 (Beanstandungsrecht) (zu § 4 III 3)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)
- § 10 I (Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans)
- Sonstige Vorschriften
- Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung
- Planerhaltung
- §§ 214 ff (Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren) (zu § 4 IV, V)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Organisation, Zuständigkeit, Verfahren
- § 73 VII (Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsvorschriften)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Abgabensatzungen)
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