Gemeindeordnung
| 2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76) |
| 2. Abschnitt - Gemeinderat (§§ 24 - 41a) |
(1) Die beschließenden Ausschüsse bestehen aus dem Vorsitzenden und mindestens vier Mitgliedern. Der Gemeinderat bestellt die Mitglieder und Stellvertreter widerruflich aus seiner Mitte. Nach jeder Wahl der Gemeinderäte sind die beschließenden Ausschüsse neu zu bilden. In die beschließenden Ausschüsse können durch den Gemeinderat sachkundige Einwohner widerruflich als beratende Mitglieder berufen werden; ihre Zahl darf die der Gemeinderäte in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen; sie sind ehrenamtlich tätig; § 32 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Kommt eine Einigung über die Zusammensetzung eines beschließenden Ausschusses nicht zustande, werden die Mitglieder von den Gemeinderäten auf Grund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt. Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber statt.
(3) Vorsitzender der beschließenden Ausschüsse ist der Bürgermeister; er kann einen seiner Stellvertreter, einen Beigeordneten oder, wenn alle Stellvertreter oder Beigeordneten verhindert sind, ein Mitglied des Ausschusses, das Gemeinderat ist, mit seiner Vertretung beauftragen.
Rechtsprechung zu § 40 GemO
5 Entscheidungen zu § 40 GemO in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 17.07.2002 - 7 K 1220/02
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Mitglieder eines beschließenden ...
- VGH Baden-Württemberg, 21.12.1992 - 1 S 1834/92
Abstimmung innerhalb des Gemeinderates und Wahlgeheimnis; Rüge von Verstößen ...
- VG Sigmaringen, 13.09.2007 - 6 K 766/07
Gemeindeinterne Zuständigkeit für die Ausübung eines baurechtlichen ...
- VG Stuttgart, 06.11.2002 - 7 K 3309/02
Verfahren bei Wahl eines Ortsvorstehers nach Nichtwahl des bisherigen ...
- VGH Baden-Württemberg, 22.03.1990 - 1 S 429/90
Mitwirkungsrechte fraktionsloser Ratsmitglieder in beschließenden Ausschüssen
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