Gemeindeordnung
| 2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76) |
| 2. Abschnitt - Gemeinderat (§§ 24 - 41a) |
(1) Zur Vorberatung seiner Verhandlungen oder einzelner Verhandlungsgegenstände kann der Gemeinderat beratende Ausschüsse bestellen. Sie werden aus der Mitte des Gemeinderats gebildet. In die beratenden Ausschüsse können durch den Gemeinderat sachkundige Einwohner widerruflich als Mitglieder berufen werden; ihre Zahl darf die der Gemeinderäte in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen; sie sind ehrenamtlich tätig; § 32 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Den Vorsitz in den beratenden Ausschüssen führt der Bürgermeister. Er kann einen seiner Stellvertreter, einen Beigeordneten oder ein Mitglied des Ausschusses, das Gemeinderat ist, mit seiner Vertretung beauftragen; ein Beigeordneter hat als Vorsitzender Stimmrecht.
(3) Für den Geschäftsgang der beratenden Ausschüsse gelten die Vorschriften der §§ 33, 34, 36 bis 38 und § 39 Abs. 5 Sätze 2 und 3 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 41 GemO
3 Entscheidungen zu § 41 GemO in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 17.07.2002 - 7 K 1220/02
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Mitglieder eines beschließenden ...
- VGH Baden-Württemberg, 27.10.1994 - 8 S 2223/94
Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Festsetzung privater Verkehrsflächen ...
- VGH Baden-Württemberg, 21.12.1992 - 1 S 1834/92
Abstimmung innerhalb des Gemeinderates und Wahlgeheimnis; Rüge von Verstößen ...
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