Gemeindeordnung

   2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76)   
   2. Abschnitt - Gemeinderat (§§ 24 - 41b)   
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§ 41a
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

(1) 1Die Gemeinde soll Kinder und muss Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. 2Dafür sind von der Gemeinde geeignete Beteiligungsverfahren zu entwickeln. 3Insbesondere kann die Gemeinde einen Jugendgemeinderat oder eine andere Jugendvertretung einrichten. 4Die Mitglieder der Jugendvertretung sind ehrenamtlich tätig.

(2) 1Jugendliche können die Einrichtung einer Jugendvertretung beantragen. 2Der Antrag muss

in Gemeinden mit bis zu
20 000 Einwohnern -> von 20,

in Gemeinden mit bis zu
50 000 Einwohnern -> von 50,

in Gemeinden mit bis zu
200 000 Einwohnern -> von 150,

in Gemeinden mit über
200 000 Einwohnern -> von 250

in der Gemeinde wohnenden Jugendlichen unterzeichnet sein. 3Der Gemeinderat hat innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags über die Einrichtung der Jugendvertretung zu entscheiden; er hat hierbei Vertreter der Jugendlichen zu hören.

(3) In der Geschäftsordnung ist die Beteiligung von Mitgliedern der Jugendvertretung an den Sitzungen des Gemeinderats in Jugendangelegenheiten zu regeln; insbesondere sind ein Rederecht, ein Anhörungsrecht und ein Antragsrecht vorzusehen.

(4) 1Der Jugendvertretung sind angemessene finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. 2Über den Umfang entscheidet der Gemeinderat im Rahmen des Haushaltsplans. 3Über die Verwendung der Mittel ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 28.10.2015 (GBl. S. 870), in Kraft getreten am 01.12.2015.

Rechtsprechung zu § 41a GemO

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