Gemeindeordnung

   2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76)   
   3. Abschnitt - Bürgermeister (§§ 42 - 55)   

§ 44
Leitung der Gemeindeverwaltung

(1) Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsmäßigen Gang der Verwaltung verantwortlich, regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung und grenzt im Einvernehmen mit dem Gemeinderat die Geschäftskreise der Beigeordneten ab.

(2) Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Die dauernde Übertragung der Erledigung bestimmter Aufgaben auf den Bürgermeister ist durch die Hauptsatzung zu regeln. Der Gemeinderat kann die Erledigung von Angelegenheiten, die er nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen kann (§ 39 Abs. 2), auch nicht dem Bürgermeister übertragen.

(3) Weisungsaufgaben erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; abweichend hiervon ist der Gemeinderat für den Erlaß von Satzungen und Rechtsverordnungen zuständig, soweit Vorschriften anderer Gesetze nicht entgegenstehen. Dies gilt auch, wenn die Gemeinde in einer Angelegenheit angehört wird, die auf Grund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheimzuhalten ist. Bei der Erledigung von Weisungsaufgaben, die auf Grund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheimzuhalten sind, sowie in den Fällen des Satzes 2 hat der Bürgermeister die für die Behörden des Landes geltenden Geheimhaltungsvorschriften zu beachten.

(4) Der Bürgermeister ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Gemeindebediensteten.

Rechtsprechung zu § 44 GemO

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Literatur im Internet zu § 44 GemO

Querverweise

Auf § 44 GemO verweisen folgende Vorschriften:
    GemO
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Gemeinderat
          § 24 (Rechtsstellung und Aufgaben)
        Bürgermeister
          § 43 (Stellung im Gemeinderat)
          § 55 (Beirat für geheimzuhaltende Angelegenheiten)
        Besondere Verwaltungsformen
          Verwaltungsgemeinschaft
            § 60 (Anwendung von Rechtsvorschriften und besondere Bestimmungen für die Verwaltungsgemeinschaft)
Redaktionelle Querverweise zu § 44 GemO:
    GemO
      Wesen und Aufgaben der Gemeinde
        Rechtsstellung
          § 2 III (Wirkungskreis) (zu § 44 III)
          § 4 (Satzungen) (zu § 44 III 1, 2. HS)
     
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Gemeinderat
          § 24 I 2 (Rechtsstellung und Aufgaben)
    Landesverwaltungsgesetz (LVG)
      Verwaltungsbehörden
        Allgemeine Verwaltungsbehörden
          Untere Verwaltungsbehörden
            § 15 II (Aufgabenzuweisung, Gebühren und Auslagen) (zu § 44 III)
    Polizeigesetz (PolG)
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Polizeiverordnungen
            § 13 S. 2 (Zuständigkeit) (zu § 44 III 1)
            § 15 II (Zustimmungsvorbehalte) (zu § 44 III 1)
    Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
      Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
        Besondere Bestimmungen für die Benutzung oberirdischer Gewässer
          Erlaubnis- und bewilligungsfreier Gebrauch
            § 28 II (Bestimmungen für Gemeingebrauch, Eigentümergebrauch und Anliegergebrauch sowie für das Verhalten im Uferbereich (zu § 24 Abs. 1 WHG)) (zu § 44 III 1)
     
      Unterhaltung und Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen, Dämme
        Gemeinsame Vorschrift für oberirdische Gewässer und Dämme
          § 75 (Schutzvorschriften) (zu § 44 III 1)
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