Gemeindeordnung
| 2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76) |
| 3. Abschnitt - Bürgermeister (§§ 42 - 55) |
(1) Der Bürgermeister wird von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahl ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
(2) Entfällt auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl Neuwahl statt. Für die Neuwahl gelten die Grundsätze der ersten Wahl; es entscheidet die höchste Stimmenzahl und bei Stimmengleichheit das Los. Eine nochmalige Stellenausschreibung ist nicht erforderlich.
Rechtsprechung zu § 45 GemO
6 Entscheidungen zu § 45 GemO in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 22.03.2006 - 1 K 1844/05
Anfechtung einer Bürgermeisterwahl
- VGH Baden-Württemberg, 24.11.2009 - 1 S 1149/09
Wahlbeeinflussung durch Hinweis auf Rechtsanwaltstätigkeit
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 26.05.2009 - VerfGH 2/09
Wahl von Bürgermeistern und Landräten mit relativer Mehrheit verfassungsgemäß
- VG Sigmaringen, 13.09.2007 - 6 K 766/07
Gemeindeinterne Zuständigkeit für die Ausübung eines baurechtlichen ...
- VG Stuttgart, 06.11.2002 - 7 K 3309/02
Verfahren bei Wahl eines Ortsvorstehers nach Nichtwahl des bisherigen ...
- VGH Baden-Württemberg, 17.02.1992 - 1 S 2266/91
Unzulässige Wahlbeeinflussung
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