Gemeindeordnung

   2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76)   
   3. Abschnitt - Bürgermeister (§§ 42 - 55)   
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§ 48
Stellvertreter des Bürgermeisters

(1) 1In Gemeinden ohne Beigeordnete (§ 49) bestellt der Gemeinderat aus seiner Mitte einen oder mehrere Stellvertreter des Bürgermeisters. 2Die Stellvertreter müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. 3§ 46 Abs. 3 findet keine Anwendung. 4Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung. 5Die Stellvertreter werden nach jeder Wahl der Gemeinderäte neu bestellt. 6Sie werden in der Reihenfolge der Stellvertretung je in einem besonderen Wahlgang gewählt. 7Sind alle bestellten Stellvertreter vorzeitig ausgeschieden oder sind im Fall der Verhinderung des Bürgermeisters auch alle Stellvertreter verhindert, hat der Gemeinderat unverzüglich einen oder mehrere Stellvertreter neu oder für die Dauer der Verhinderung zusätzlich zu bestellen; § 37 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt. 8Bis zu dieser Bestellung nimmt das an Lebensjahren älteste, nicht verhinderte Mitglied des Gemeinderats die Aufgaben des Stellvertreters des Bürgermeisters wahr.

(2) 1Ist in Gemeinden ohne Beigeordnete die Stelle des Bürgermeisters voraussichtlich längere Zeit unbesetzt oder der Bürgermeister voraussichtlich längere Zeit an der Ausübung seines Amts verhindert, kann der Gemeinderat mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder einen Amtsverwalter bestellen. 2Der Amtsverwalter muß zum Bürgermeister wählbar sein; § 46 Abs. 3 findet keine Anwendung. 3Der Amtsverwalter muß zum Beamten der Gemeinde bestellt werden.

(3) 1Ein zum Bürgermeister der Gemeinde gewählter Bewerber kann vom Gemeinderat mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder nach Feststellung der Gültigkeit der Wahl durch die Wahlprüfungsbehörde oder nach ungenutztem Ablauf der Wahlprüfungsfrist im Fall der Anfechtung der Wahl vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl zum Bürgermeister bestellt werden (bestellter Bürgermeister). 2Der bestellte Bürgermeister ist in Gemeinden mit hauptamtlichem Bürgermeister als hauptamtlicher Beamter auf Zeit, in Gemeinden mit ehrenamtlichem Bürgermeister als Ehrenbeamter auf Zeit zu bestellen. 3Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre; Wiederbestellung ist zulässig. 4Die Amtszeit endet vorzeitig mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl zum Bürgermeister. 5Der bestellte Bürgermeister führt die Bezeichnung Bürgermeister (Oberbürgermeister). 6Er erhält in einer Gemeinde mit ehrenamtlichem Bürgermeister dessen Aufwandsentschädigung. 7Die Amtszeit als Bürgermeister verkürzt sich um die Amtszeit als bestellter Bürgermeister.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften vom 04.04.2023 (GBl. S. 137), in Kraft getreten am 01.08.2023.

Rechtsprechung zu § 48 GemO

10 Entscheidungen zu § 48 GemO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 48 GemO verweisen folgende Vorschriften:

    Gemeindeordnung (GemO) 
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Bürgermeister
          § 42 (Rechtsstellung des Bürgermeisters)
          § 49 (Beigeordnete)
          § 55 (Beirat für geheim zu haltende Angelegenheiten)
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