Gemeindeordnung

   2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76)   
   3. Abschnitt - Bürgermeister (§§ 42 - 55)   

§ 52
Besondere Dienstpflichten

Für den Bürgermeister und die Beigeordneten gelten die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 bis 3 und des § 18 entsprechend.

Rechtsprechung zu § 52 GemO

3 Entscheidungen zu § 52 GemO in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 52 GemO

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