Gemeindeordnung

   2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76)   
   3. Abschnitt - Bürgermeister (§§ 42 - 55)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 53
Beauftragung, rechtsgeschäftliche Vollmacht

(1) Der Bürgermeister kann Beamte und Angestellte mit seiner Vertretung auf bestimmten Aufgabengebieten oder in einzelnen Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung beauftragen. Er kann diese Befugnis auf Beigeordnete für deren Geschäftskreis übertragen.

(2) Der Bürgermeister kann in einzelnen Angelegenheiten rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Literatur im Internet zu § 53 GemO

Querverweise

Auf § 53 GemO verweisen folgende Vorschriften:
    GemO
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Besondere Verwaltungsformen
          Verwaltungsgemeinschaft
            § 61 (Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft)
Redaktionelle Querverweise zu § 53 GemO:

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 53 GemO und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht