Gemeindeordnung
| 2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76) |
| 3. Abschnitt - Bürgermeister (§§ 42 - 55) |
(1) Der Bürgermeister kann Beamte und Angestellte mit seiner Vertretung auf bestimmten Aufgabengebieten oder in einzelnen Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung beauftragen. Er kann diese Befugnis auf Beigeordnete für deren Geschäftskreis übertragen.
(2) Der Bürgermeister kann in einzelnen Angelegenheiten rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Literatur im Internet zu § 53 GemO
Querverweise
Auf § 53 GemO verweisen folgende Vorschriften:
- GemO
- Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
- Besondere Verwaltungsformen
- Verwaltungsgemeinschaft
- § 61 (Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertretung und Vollmacht
- § 164 (Wirkung der Erklärung des Vertreters) (zu § 53 II)
Rechtsberatung
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