Gemeindeordnung
2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76) |
3. Abschnitt - Bürgermeister (§§ 42 - 55) |
(1) 1Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur versehen sein. 2Sie sind vom Bürgermeister zu unterzeichnen.
(2) Im Fall der Vertretung des Bürgermeisters müssen Erklärungen durch dessen Stellvertreter, den vertretungsberechtigten Beigeordneten oder durch zwei vertretungsberechtigte Gemeindebedienstete unterzeichnet werden.
(3) Den Unterschriften soll die Amtsbezeichnung und im Fall des Absatzes 2 ein das Vertretungsverhältnis kennzeichnender Zusatz beigefügt werden.
(4) Die Formvorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Erklärungen in Geschäften der laufenden Verwaltung oder auf Grund einer in der Form der Absätze 1 bis 3 ausgestellten Vollmacht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 04.05.2009 (GBl. S. 185), in Kraft getreten am 09.05.2009.
erklärungen § 55Beirat für geheim zu haltende Angelegenheiten
Rechtsprechung zu § 54 GemO
32 Entscheidungen zu § 54 GemO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 19.10.2021 - 1 S 2579/21
Konkludente Widmung eines Friedhofs; Wirkung von Formverstößen bei ...
- VG Karlsruhe, 25.07.2019 - 12 K 5996/18
Besondere dienstliche Gründe für die Übernahme in das Beamtenverhältnis
- OLG Stuttgart, 01.12.2020 - 10 U 124/20
Außerordentliche Kündigung eines Bauvertrags bei Verzug mit einer verbindlichen ...
- BVerfG, 23.05.2007 - 2 BvR 2124/05
Verfassungsmäßigkeit der Verwerfung der Berufung durch einstimmigen Beschluss
- OLG Karlsruhe, 07.05.2014 - 15 Verg 4/13
Vergabenachprüfungsverfahren: Nachträglich gestellte Mindestanforderungen zur ...
- LG Stuttgart, 27.05.1981 - 15 O 11/81
Verstoß gegen Schriftformerfordernis bei Vertrag einer Gemeinde
- BGH, 10.05.2001 - III ZR 111/99
Haftung für unwirksame Erklärung eines Bürgermeisters
- VG Freiburg, 10.02.2005 - 4 K 196/04
Anspruch einer Handswerkskammer auf Genehmigung einer Änderung ihrer Satzung; ...
- VGH Baden-Württemberg, 28.06.1990 - 2 S 1852/89
Erschließungsbeitragspflicht, Aufwandsermittlung und Abrechnung mehrerer ...
- VGH Baden-Württemberg, 06.11.1989 - 1 S 2842/88
Selbstverwaltungsrecht; Planungshoheit der Gemeinden; Gemeindefriedhof auf ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 54 GemO:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
- Bürgermeister
- § 42 I 2 (Rechtsstellung des Bürgermeisters)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertretung und Vollmacht
- § 164 (Wirkung der Erklärung des Vertreters)