Gemeindeordnung
| 2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76) |
| 3. Abschnitt - Bürgermeister (§§ 42 - 55) |
(1) Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur versehen sein. Sie sind vom Bürgermeister zu unterzeichnen.
(2) Im Falle der Vertretung des Bürgermeisters müssen Erklärungen durch dessen Stellvertreter, den vertretungsberechtigten Beigeordneten oder durch zwei vertretungsberechtigte Gemeindebedienstete unterzeichnet werden.
(3) Den Unterschriften soll die Amtsbezeichnung und im Falle des Absatzes 2 ein das Vertretungsverhältnis kennzeichnender Zusatz beigefügt werden.
(4) Die Formvorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Erklärungen in Geschäften der laufenden Verwaltung oder auf Grund einer in der Form der Absätze 1 bis 3 ausgestellten Vollmacht.
Rechtsprechung zu § 54 GemO
15 Entscheidungen zu § 54 GemO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Baden-Württemberg, 28.06.1990 - 2 S 1852/89
Erschließungsbeitragspflicht, Aufwandsermittlung und Abrechnung mehrerer ...
- OLG Karlsruhe, 12.01.2006 - 9 U 125/05
Immobilien - Rückübertragung im Einheimischen-Modell ohne Zwischenverzinsung
- LG Stuttgart, 27.05.1981 - 15 O 11/81
Verstoß gegen Schriftformerfordernis bei Vertrag einer Gemeinde
- VGH Baden-Württemberg, 03.09.1987 - 2 S 8/87
Schriftformerfordernis bei Verzicht auf Erschließungsbeitrag
- VGH Baden-Württemberg, 26.02.1987 - 2 S 327/85
Ermittlung des beitragsfähigen Straßenentwässerungskostenanteils
- VGH Baden-Württemberg, 10.11.2010 - 5 S 955/09
Normenkontrollverfahren gegen Bebauungsplan - zum Inhalt des Beschlusses des ...
- BVerfG, 23.05.2007 - 2 BvR 2124/05
Verfassungsmäßigkeit der Verwerfung der Berufung durch einstimmigen Beschluss
- VK Baden-Württemberg, 24.11.2003 - 1 VK 66/03
Vergabe - Voraussetzungen für Nebenangebote
- VG Karlsruhe, 30.04.2003 - 10 K 696/01
Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Regeln über die Geschäftsführung ohne ...
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Literatur im Internet zu § 54 GemO
- Die elektronische Signatur als Baustein der elektronischen Verwaltung
von Florian Kunstein (Dissertation, PDF-Format)
Analyse des rechtlichen Rahmens elektronischer Kommunikation im Verwaltungsrecht
über www.jurawelt.de - Vom Dienstsiegel zur elektronischen Signatur: 100 Jahre Streit um kommunalrechtliche Formvorschriften! von Ulrich Stelkens (Aufsatz)
Saarbrücker Bibliothek / VerwArch 2003, 48
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Querverweise
- GemO
- Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
- Bürgermeister
- § 42 I 2 (Rechtsstellung des Bürgermeisters)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertretung und Vollmacht
- § 164 (Wirkung der Erklärung des Vertreters)