Gemeindeordnung
| 2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76) |
| 3. Abschnitt - Bürgermeister (§§ 42 - 55) |
(1) Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur versehen sein. Sie sind vom Bürgermeister zu unterzeichnen.
(2) Im Falle der Vertretung des Bürgermeisters müssen Erklärungen durch dessen Stellvertreter, den vertretungsberechtigten Beigeordneten oder durch zwei vertretungsberechtigte Beamte oder Angestellte unterzeichnet werden.
(3) Den Unterschriften soll die Amtsbezeichnung und im Falle des Absatzes 2 ein das Vertretungsverhältnis kennzeichnender Zusatz beigefügt werden.
(4) Die Formvorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Erklärungen in Geschäften der laufenden Verwaltung oder auf Grund einer in der Form der Absätze 1 bis 3 ausgestellten Vollmacht.
Rechtsprechung zu § 54 GemO
- Entscheidung zu § 54 GemO im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 54 GemO
- Die elektronische Signatur als Baustein der elektronischen Verwaltung
von Florian Kunstein (Dissertation, PDF-Format)
Analyse des rechtlichen Rahmens elektronischer Kommunikation im Verwaltungsrecht
über www.jurawelt.de - Vom Dienstsiegel zur elektronischen Signatur: 100 Jahre Streit um kommunalrechtliche Formvorschriften! von Ulrich Stelkens (Aufsatz)
Saarbrücker Bibliothek / VerwArch 2003, 48
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- GemO
- Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
- Bürgermeister
- § 42 I 2 (Rechtsstellung des Bürgermeisters)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertretung und Vollmacht
- § 164 (Wirkung der Erklärung des Vertreters)
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