Gemeindeordnung

   2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76)   
   3. Abschnitt - Bürgermeister (§§ 42 - 55)   

§ 55
Beirat für geheimzuhaltende Angelegenheiten

(1) Der Gemeinderat kann einen Beirat bilden, der den Bürgermeister in allen Angelegenheiten des § 44 Abs. 3 Satz 2 berät.

(2) Der Beirat besteht in Gemeinden mit nicht mehr als 1000 Einwohnern aus den Stellvertretern des Bürgermeisters nach § 48 Abs. 1 Satz 1. Er besteht

in Gemeinden mit mehr als1 000
aber nicht mehr als10 000Einwohnern
aus zwei,
in Gemeinden mit mehr als10 000
aber nicht mehr als30 000 Einwohnern
aus zwei oder drei,
in Gemeinden mit mehr als30 000Einwohnern
aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern,

die vom Gemeinderat aus seiner Mitte bestellt werden. Dem Beirat können nur Mitglieder des Gemeinderats angehören, die auf die für die Behörden des Landes geltenden Geheimhaltungsvorschriften verpflichtet sind.

(3) Vorsitzender des Beirats ist der Bürgermeister. Er beruft den Beirat ein, wenn es die Geschäftslage erfordert. Fällt die Angelegenheit in den Geschäftskreis eines Beigeordneten, nimmt dieser an der Sitzung teil. Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich. Für die Beratungen des Beirats gelten § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 1 und 3, § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 38 entsprechend.

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Literatur im Internet zu § 55 GemO

Querverweise

Auf § 55 GemO verweisen folgende Vorschriften:
    GemO
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Bürgermeister
          § 43 (Stellung im Gemeinderat)
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