Gemeindeordnung

   2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76)   
   4. Abschnitt - Gemeindebedienstete (§§ 56 - 58)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 56
Einstellung, Ausbildung

(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen geeigneten Beamten und Arbeitnehmer einzustellen.

(2) 1Bei der Ausbildung der im Vorbereitungsdienst befindlichen Beamten für den Dienst in der Verwaltung des Landes und der Träger der Selbstverwaltung wirken die Gemeinden mit den zuständigen Stellen zusammen. 2Für den persönlichen Aufwand, der den Gemeinden entsteht, ist unter ihnen ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen.

(3) Die Gemeinde fördert die Fortbildung ihrer Bediensteten.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 04.05.2009 (GBl. S. 185), in Kraft getreten am 09.05.2009.

Rechtsprechung zu § 56 GemO

2 Entscheidungen zu § 56 GemO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 56 GemO:

    Gemeindeordnung (GemO) 
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
        Schlußbestimmungen
          § 144 Nr. 12 (Durchführungsbestimmungen) (zu § 56 II 2)
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