Gemeindeordnung

   2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76)   
   4. Abschnitt - Gemeindebedienstete (§§ 56 - 58)   
§ 56
Einstellung, Ausbildung

(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen geeigneten Beamten und Arbeitnehmer einzustellen.

(2) Bei der Ausbildung der im Vorbereitungsdienst befindlichen Beamten für den Dienst in der Verwaltung des Landes und der Träger der Selbstverwaltung wirken die Gemeinden mit den zuständigen Stellen zusammen. Für den persönlichen Aufwand, der den Gemeinden entsteht, ist unter ihnen ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen.

(3) Die Gemeinde fördert die Fortbildung ihrer Bediensteten.

Literatur im Internet zu § 56 GemO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 56 GemO:
    GemO
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
        Schlußbestimmungen
          § 144 Nr. 12 (Durchführungsbestimmungen) (zu § 56 II 2)

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