Gemeindeordnung
| 2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76) |
| 4. Abschnitt - Gemeindebedienstete (§§ 56 - 58) |
(1) Zur fachgemäßen Erledigung der Verwaltungsgeschäfte müssen die Gemeinden mindestens einen Bediensteten mit der Befähigung zum gehobenen oder höheren Verwaltungsdienst (Gemeindefachbediensteter) haben. Satz 1 findet keine Anwendung auf Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehören, wenn diese der Gemeinde einen Gemeindefachbediensteten zur Erledigung der Verwaltungsgeschäfte zur Verfügung stellt.
(2) Wenn der Bürgermeister nichts anderes bestimmt, kommen die Aufgaben des Ratschreibers auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Gemeinden mit einem eigenen Fachbeamten diesem, sonst dem Bürgermeister zu.
Literatur im Internet zu § 58 GemO
Querverweise
Auf § 58 GemO verweisen folgende Vorschriften:
- GemO
- Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
- Besondere Verwaltungsformen
- Verwaltungsgemeinschaft
- § 61 (Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft)
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Grundbuchämter und Grundbuchsachen
- § 31 (Bestellung und Abberufung des Ratschreibers)
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Grundbuchämter und Grundbuchsachen
- § 31 (Bestellung und Abberufung des Ratschreibers) (zu § 58 II)
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