Gemeindeordnung
| 2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76) |
| 5. Abschnitt - Besondere Verwaltungsformen (§§ 59 - 76) |
| 1. Verwaltungsgemeinschaft (§§ 59 - 62) |
Benachbarte Gemeinden desselben Landkreises können eine Verwaltungsgemeinschaft als Gemeindeverwaltungsverband bilden oder vereinbaren, daß eine Gemeinde (erfüllende Gemeinde) die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbands erfüllt (vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft). Eine Gemeinde kann nur einer Verwaltungsgemeinschaft angehören. Die Verwaltungsgemeinschaft soll nach der Zahl der Gemeinden und ihrer Einwohner sowie nach der räumlichen Ausdehnung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und landesplanerischen Gesichtspunkte so abgegrenzt werden, daß sie ihre Aufgaben zweckmäßig und wirtschaftlich erfüllen kann.
Rechtsprechung zu § 59 GemO
6 Entscheidungen zu § 59 GemO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 26.10.1999 - 1 S 1652/98
Normerlassklage - Rechtsverordnung zwecks Ermöglichung des Austritts aus einer ...
- VerfG Brandenburg, 21.03.2002 - VfGBbg 19/01
Verlagerung der Zuständigkeit für Flächennutzungsplanung auf die Ämter
- VGH Baden-Württemberg, 04.09.1990 - 10 S 570/90
Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Hennenhaltungsverordnung
- VG Stuttgart, 16.07.2007 - 6 K 4152/03
Anforderungen an die Rechtmäßigkeit des Flächennutzungsplans
- VG Freiburg, 15.12.2004 - 1 K 899/01
Hauptbetriebsplan für einen bergrechtlichen Probebetrieb (hier: Phonolitabbau); ...
- VGH Baden-Württemberg, 06.11.1989 - 1 S 2842/88
Selbstverwaltungsrecht; Planungshoheit der Gemeinden; Gemeindefriedhof auf ...
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Querverweise
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Grundbuchämter und Grundbuchsachen
- § 34a (Übertragung von Verpflichtungen)
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