Gemeindeordnung
| 1. Teil - Wesen und Aufgaben der Gemeinde (§§ 1 - 22) |
| 1. Abschnitt - Rechtsstellung (§§ 1 - 6) |
(1) Die Gemeinden haben ein Recht auf ihre bisherigen Wappen und Flaggen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann einer Gemeinde auf ihren Antrag das Recht verleihen, ein neues Wappen und eine neue Flagge zu führen.
(2) Die Gemeinden führen Dienstsiegel. Gemeinden mit eigenen Wappen führen dieses, die übrigen Gemeinden das kleine Landeswappen mit der Bezeichnung und dem Namen der Gemeinde als Umschrift in ihrem Dienstsiegel.
Literatur im Internet zu § 6 GemO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 6 GemO:
- Markengesetz (MarkenG)
- Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz
- Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung
- § 8 II Nr. 6 (Absolute Schutzhindernisse)
- Landesordnungswidrigkeitengesetz (LOWiG)
- Zweiter Teil
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- § 8 I Nr. 1 (Schutz von Wappen und Flaggen) (zu § 6 I)
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