Gemeindeordnung

   2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76)   
   5. Abschnitt - Besondere Verwaltungsformen (§§ 59 - 76)   
   3. Bezirksverfassung (§§ 64 - 66)   
§ 64
Gemeindebezirk

(1) Durch die Hauptsatzung können in Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnern und in Gemeinden mit räumlich getrennten Ortsteilen Gemeindebezirke (Stadtbezirke) eingerichtet werden. Mehrere benachbarte Ortsteile können zu einem Gemeindebezirk zusammengefaßt werden.

(2) In den Gemeindebezirken können Bezirksbeiräte gebildet werden.

(3) In den Gemeindebezirken kann eine örtliche Verwaltung eingerichtet werden.

Literatur im Internet zu § 64 GemO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 64 GemO:

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