Gemeindeordnung
| 2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76) |
| 5. Abschnitt - Besondere Verwaltungsformen (§§ 59 - 76) |
| 3. Bezirksverfassung (§§ 64 - 66) |
Für die Aufhebung der Bezirksverfassung gilt § 73 entsprechend.
Literatur im Internet zu § 66 GemO
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