Gemeindeordnung

   2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76)   
   5. Abschnitt - Besondere Verwaltungsformen (§§ 59 - 76)   
   3. Bezirksverfassung (§§ 64 - 66)   
§ 66
Aufhebung der Bezirksverfassung

Für die Aufhebung der Bezirksverfassung gilt § 73 entsprechend.

Literatur im Internet zu § 66 GemO

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